Leitsatz

Leben die Eltern eines Kindes gemeinsam in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und hat ein Elternteil die Kinderbetreuungskosten von dem eigenen Konto beglichen, kann der andere Elternteil diese mangels eigenem Aufwand nicht als Kinderbetreuungskosten abziehen.

 

Sachverhalt

Vater und Mutter lebten zusammen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der gemeinsame Sohn wurde von einer Tagesmutter betreut, die Kosten beglich die Mutter des Kindes von ihrem eigenen Konto. Der Vater machte einen Teil des Betreuungsaufwands als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG a. F. geltend und legte dafür die Zustimmung der Mutter vor.

 

Entscheidung

Der Vater kann die Aufwendungen nicht als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abziehen. Die gesetzliche Formulierung "Aufwendungen [...] des Steuerpflichtigen" deutet nach Ansicht des Gerichts darauf hin, dass nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen darf, der sie selbst getragen hat. Zwar besteht nach der Gesetzesbegründung zu § 4f EStG a. F.[1] ein Zuordnungswahlrecht, dies setzt jedoch voraus, dass beide Elternteile entsprechend Aufwendungen getragen haben. Auch kann sich der Vater nicht auf das BMF-Schreiben v. 19.1.2007[2] berufen, wonach nicht verheiratete Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen können. Diese abweichende Zuordnung gilt nach Einschätzung des FG nur für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten. Damit nimmt der 1. Senat eine Gegenposition zum Urteil des Thüringer FG v. 27.5.2009 (2 K 211/08) ein, worin der 2. Senat in einem gleichgelagerten Fall zu dem Ergebnis kam, dass die Mittelherkunft keine Bedeutung für den Kostenabzug hat und ein abgekürzter Zahlungsweg vorliegt.

Der 1. Senat hält die Grundsätze zum abgekürzten Zahlungsweg im vorliegenden Fall nicht für anwendbar. Nach Ansicht des FG hat die Mutter nicht abgekürzt gezahlt, sondern ist einer persönlichen Zahlungsverpflichtung nachgekommen.

 

Hinweis

Das Urteil zeigt, dass die Organisation des Zahlungswegs und der Kontoführung für den steuerlichen Abzug entscheidend sein kann. Der Regelungsinhalt des § 4f EStG a. F. ist zum 1.1.2009 in die Vorschrift des § 9c EStG eingeflossen[3]. Materiell-rechtliche Änderungen sind hierdurch nicht erfolgt, die Vorschrift des § 4f EStG a. F. wurde lediglich mit anderen Regelungen zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zusammengefasst.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 25.11.2009, 1 K 664/08

[1] Bundestagsdrucksache 16/643
[3] Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22.12.2008

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge