Kommentar

Ist gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kann das Finanzamt auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung des Steuerbescheids aussetzen ( § 361 AO , § 69 FGO , Aussetzung der Vollziehung ). Die festgesetzte Steuer braucht dann bis zur Klärung der streitigen Rechtsfrage nicht bezahlt werden. Geht es um einen Einkommensteuerbescheid, war bisher umstritten, ob bei Aussetzung der Vollziehung auch die schon gezahlten Vorauszahlungen vom Finanzamt zurückzuzahlen sind. Diese Streitfrage hat der Große Senat des BFH nunmehr wie folgt entschieden: „Die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids darf auch insoweit aufgehoben werden, als sie zu einer – vorläufigen – Erstattung entrichteter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbeträge führt.”

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 03.07.1995, GrS 3/93

Anmerkung

Anmerkung: Der Beschluß ändert die bisher herrschende BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler. Durch die Aussetzung kann jetzt auch die Erstattung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen erreicht werden, soweit die Rechtsfrage reicht. Endet das Rechtsbehelfsverfahren zuungunsten des Steuerzahlers, muß allerdings die Einkommensteuer verzinslich wieder an das Finanzamt zurückgezahlt werden ( Zinsen auf Steuern ).

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