Rz. 5

Zur Umstellung von nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS ist eine IFRS-Eröffnungsbilanz zu erstellen, welche die Ausgangsbasis für die künftige IFRS-Rechnungslegung bildet.[1] Der erste IFRS-Abschluss ist gem. IFRS 1.3 jener, in dem die vollständige Übereinstimmung mit den Vorschriften der IFRS erstmals ausdrücklich und uneingeschränkt bestätigt und zusammen mit dem Abschluss veröffentlicht worden ist. Damit sind für interne Zwecke (z. B. Management Reporting oder Konsolidierungszwecke aus Sicht des konsolidierten Konzernunternehmens) erstellte IFRS-Abschlüsse, welche nicht als IFRS-Abschlüsse offen gelegt und testiert werden, keine IFRS-Abschlüsse i. S. d. IFRS-Erstanwendung.[2] Ebenso liegt kein IFRS-Abschluss i. S. d. IFRS-Erstanwendung vor, wenn einzelne Bestandteile der IFRS-Rechnungslegung nicht erstellt (z. B. ausschließliche Aufstellung von Konzernbilanz und Konzern-GuV und sonstiges Gesamtergebnis), nicht geprüft oder nicht offengelegt werden.[3]

Auch Unternehmen, welche zum wiederholten Male von anderen unmittelbar zuvor angewendeten Rechnungslegungsstandards zur IFRS-Rechnungslegung übergehen, können IFRS 1 anwenden.[4]

[1] Vgl. IFRS 1.6.
[2] Vgl. IFRS 1.3b.
[3] Vgl. IFRS 1.3c.
[4] Vgl. zu dem Wahlrecht IFRS 1.4A und 1.4B.

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