Zusammenfassung

 
Begriff

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen nach dem gesetzlichen Abzugsverbot keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Sie sind nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten ist bis zu einem Betrag von 6.000 EUR jährlich zulässig.

Das BVerfG hat entschieden, dass das Abzugsverbot für Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Auch der Höchstbetrag ist nicht zu beanstanden.

Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt nur, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dann ist ein Werbungskostenabzug zulässig.

Ist einer Bildungsmaßnahme eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Die Begriffsbestimmung der nur als Sonderausgaben abzugsfähigen (Erst-)Ausbildungskosten und die Grundsätze zur Abgrenzung zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Aus- und Fortbildungskosten sind nachfolgend dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für die Erstausbildung bzw. ein Erststudium als Betriebsausgaben/Werbungkosten ist in den §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG geregelt.

Rechtsgrundlage für den Sonderausgabenabzug ist § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Weitere steuerrechtliche Vorschriften enthält R 10.9 EStR. Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten hat die Finanzverwaltung im BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002 :002, BStBl 2010 I S. 721, Stellung genommen.

1 Abzugsverbot

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind nicht als Werbungskosten, sondern höchstens bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar.[1]

Bedeutsam wird die Zuordnung zu den Ausbildungskosten insbesondere, wenn die Kosten im Kalenderjahr 6.000 EUR übersteigen, keine Einnahmen zu besteuern sind oder keine sonstigen Werbungskosten entstanden sind (und deshalb der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann). Einer Berücksichtigung der Aufwendungen in späteren Jahren steht entgegen, dass Sonderausgaben nicht im Wege einer Verlustfeststellung vortragsfähig sind.

 
Wichtig

Ausschluss Erstausbildungskosten nicht verfassungswidrig

Der BFH hatte verfassungsrechtliche Zweifel am Ausschluss von Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug geäußert.[2] Das BVerfG hat jedoch entschieden, dass die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von früher 4.000 EUR, jetzt 6.000 EUR, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3]

Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gebe. Der Gesetzgeber dürfe solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich ihren Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig seien.

Nach der Entscheidung des BVerfG hat auch der BFH Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.[4] Eine Vielzahl weiterer Revisionen zu den Erstausbildungskosten wurden auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.

Steuerfestsetzungen werden hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten nicht mehr vorläufig durchgeführt.[5]

 
Praxis-Beispiel

Klagefälle zur Erstausbildungsproblematik

  • Im Verfahren 2 BvL 23/14 hatte ein Steuerpflichtiger Kosten einer Ausbildung zum Flugzeugführer i. H. v. über 70.000 EUR als Werbungskosten geltend gemacht.
  • Im Verfahren 2 BvL 24/14 hatte ein Steuerpflichtiger, der nach dem Abitur internationale Betriebswirtschaftslehre studierte und dabei ein Auslandssemester in Australien absolvierte, Werbungskosten i. H. v. rund 20.000 EUR geltend gemacht.
  • Im Verfahren 2 BvL 22/14 hatte ein Steuerpflichtiger, der nach einer erfolglosen Kommissaranwärterausbildung (die Abschlussprüfungen wurden nicht bestanden) ein anderes Studium (Sport & Eventmanagement) aufnahm und dieses auch erfolgreich abschloss, Werbungskosten i. H. v. rund 13.000 EUR geltend gemacht.
  • Im Verfahren 2 BvL 25/14 hatte ein Steuerpflichtiger, der nach dem Beginn und n...

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