BMF, 22.9.2010, IV C 4 - S 2227/07/10002 :002

Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1753, BStBl 2005 I S. 343) ab 2004;

Bezug: BMF-Schreiben vom 4.11.2005, IV C 8 – S 2227 – 5/05 (BStBl 2005 I S. 955) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF-Schreiben vom 21.6.2007, IV C 4 – S 2227/07/0002 – 2007/0137269 (BStBl 2007 I S. 492) und BFH-Urteil vom 18.6.2009, VI R 14/07 (BStBl 2010 II S. …)

Die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1753, BStBl 2005 I S. 343) neu geordnet (Neuordnung). Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Einbeziehung der Rechtsfolgen aus der allgemeinen Anwendung des BFH-Urteils vom 18.6.2009, VI R 14/07, BStBl 2010 II S. …) und notwendiger redaktioneller Änderungen gelten dazu die nachfolgenden Ausführungen.

 

1. Grundsätze

1

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen nach § 12 Nr. 5 EStG keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

2

Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung oder weiteres Studium), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung (BFH vom 18.6.2009, VI R 14/07, BStBl 2010 II S. …). Die Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor der Neuordnung ist insoweit weiter anzuwenden, BFH vom 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403; vom 17.12.2002, VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407; vom 13.2.2003, IV R 44/01, BStBl 2003 II S. 698; vom 29.4.2003, VI R 86/99, BStBl 2003 II S. 749; vom 27.5.2003, VI R 33/01, BStBl 2004 II S. 884; vom 22.7.2003, VI R 190/97, BStBl 2004 II S. 886; vom 22.7.2003, VI R 137/99, BStBl 2004 II S. 888; vom 22.7.2003, VI R 50/02, BStBl 2004 II S. 889; vom 13.10.2003, VI R 71/02, BStBl 2004 II S. 890; vom 4.11.2003, VI R 96/01, BStBl 2004 II S. 891.

3

Unberührt von der Neuordnung bleibt die Behandlung von Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung. Sie stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind, soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i.S. des § 12 Nr. 5 EStG handelt.

 

2. Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium und Ausbildungsdienstverhältnisse i.S. des § 12 Nr. 5 EStG

 

2.1 Erstmalige Berufsausbildung

4

Unter dem Begriff „Berufsausbildung” i.S. des § 12 Nr. 5 EStG ist eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen.

Eine Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird (BFH vom 6.3.1992, VI R 163/88, BStBl 1992 II S. 661) und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

Die Auslegung des Begriffs „Berufsausbildung” im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG ist für § 12 Nr. 5 EStG nicht maßgeblich.

5

Zur Berufsausbildung zählen:

  • Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 Berufsbildungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung [Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG] vom 23.3.2005, BGBl 2005 I S. 931 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.2.2009, BGBl 2009 I S. 160, im Folgenden BBiG), sowie anerkannte Lehr- und Anlernberufe oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des BBiG, § 104 BBiG. Der erforderliche Abschluss besteht hierbei in der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung i.S. des § 37 BBiG. Gleiches gilt, wenn die Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG ohne ein Ausbildungsverhältnis auf Grund einer entsprechenden schulischen Ausbildung abgelegt wird, die gemäß den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG als im Einzelnen gleichwertig anerkannt ist;
  • mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhal...

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