In den Fällen des Wechsels von Gesellschaftern bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften muss für die Beurteilung der Unternehmergleichheit auf jeden einzelnen Gesellschafter abgestellt werden, weil insoweit der Verlust an die Person des Mitunternehmers geknüpft ist, der den Verlust erlitten hat.

 
Praxis-Beispiel

Vortragsfähiger Gewerbeverlust

Die A + B OHG betreibt einen Baustoffhandel. Zum 31.12.01 verkauft A, der zu 40 % an der OHG beteiligt ist, seinen Anteil an C. Bis einschließlich 01 weist die OHG einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 50.000 EUR aus. Im Jahr 02 beträgt der Gewerbeertrag 80.000 EUR. Es können noch 60 % des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (= 30.000 EUR) im Jahr 02 mit dem Gewerbeertrag verrechnet werden.

§ 10a GewStG bestimmt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Verlustanteils ist. Kommt es in Gewinnjahren zu einer Minderung der Fehlbeträge bei der Mitunternehmerschaft, vermindern sich die den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Anteile entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr zu bemessenden Anteil am Gewerbeertrag. Damit ist der Höchstbetrag[1] entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr anteilig bei den einzelnen Gesellschaftern zu berücksichtigen.

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