Entgegen dem Sprachgebrauch sind Ergänzungsbilanzen nicht nur bei bilanzierenden, sondern auch bei Personengesellschaften mit Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen, z. B. beim Erwerb eines Anteils an einer nicht bilanzierenden Freiberufler-Sozietät. Da es sich dann nicht um eine "echte" Bilanz handelt, wäre es sprachlich konsequenter, in diesen Fällen von einer Ergänzungsrechnung zu sprechen,[1] die den Regeln der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu folgen hat.

Auch der BFH[2] spricht jetzt in diesen Fällen von einer steuerlichen "Ergänzungsrechnung" und wendet die Grundsätze zur Aufstellung von Ergänzungsbilanzen auf die Einnahmenüberschussrechnung an. Daher sind die Anschaffungskosten für einen entgeltlich erworbenen Mitunternehmeranteil in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen, soweit sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.

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