Auch für die Vermächtnislast gilt zunächst das gleiche wie für die Bewertung beim Vermächtnisnehmer. Ist das Vermächtnis auf ein Grundstück gerichtet, so ist dieses zunächst bei der beschwerten Person mit dem Grundstückswert zu erfassen.[1] Wird das Vermächtnis erfüllt, kann der Erbe die Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen. Die Bewertung ist ebenfalls mit dem Steuerwert, d. h. bei einem Grundstück mit dem Grundstückswert vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Abzug eines Sachvermächtnisses

Vater V hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Für den Neffen hat V in seinem Testament angeordnet, dass dieser ein unbebautes Grundstück im Wege des Sachvermächtnisses erhalten soll (Steuerwert 399.000 EUR und gemeiner Wert 420.000 EUR). V verstirbt am 1.10.2023.

Lösung

Hier liegt ein Sachvermächtnis vor. Infolgedessen kann T nur den Steuerwert i. H. v. 399.000 EUR bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.[2]

[1] R B 9.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019.

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