Auch die Bewertung von Vermächtnissen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorzunehmen.[1] Ändert sich zwischen dem Todestag und dem Tag der Erfüllung des Vermächtnisses der Wert des Vermächtnisses, bleibt dies ohne Auswirkung auf den Ansatz des Vermächtnisses. Dies kann vorteilhaft sein (wenn der Wert des Vermächtnisses zwischenzeitlich steigt) als auch nachteilig (wenn der Wert des Vermächtnisses zwischenzeitlich sinkt).

 
Praxis-Beispiel

Ansatz des Vermächtnisses

Vater V hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Für den Freund F hat V ein Vermächtnis in Form eines wertvollen Bildes ausgesetzt (gemeiner Wert 65.000 EUR). V verstirbt am 1.9.2023. Am 15.10.2023 erfüllt T als Erbin das Vermächtnis. Im Zeitpunkt der Erfüllung beläuft sich der gemeine Wert des Bildes auf 70.000 EUR.

Lösung

In die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage fließt der Wert i. H. v. 65.000 EUR ein.

Die Berechnung der Erbschaftsteuer ist wie folgt vorzunehmen:

 
Bereicherung (Vermächtnis) 65.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[2] ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 45.000 EUR
Erbschaftsteuer[3] 13.500 EUR

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