Das Nießbrauchsvermächtnis stellt ein interessantes Mittel zur Gestaltung der Nachfolgeplanung dar. Hierbei räumt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Nießbrauch an einem Gegenstand des Nachlasses ein. Geregelt ist das Nießbrauchsvermächtnis in § 1089 BGB, wonach die Bestimmungen der §§ 1085 – 1088 BGB entsprechende Anwendung finden.
Durch den Nießbrauch erhält der Vermächtnisnehmer das unvererbliche und nicht übertragbare Recht, alle Nutzungen aus der belasteten Sache zu ziehen.[1]
Als Gegenstand eines Nießbrauchs kommen der Nießbrauch an Sachen (z. B. Grundstücke), an Rechten (z. B. die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einer GmbH), an einer verzinslichen Forderung und an einem Vermögen (z. B. die gesamte Erbschaft) in Betracht.
Häufigster Anwendungsfall dürfte wohl der Nießbrauch an einem Grundstück sein.
Nießbrauchsvermächtnis
Erblasser E hat seinen Sohn S zu seinem Alleinerben eingesetzt. Seiner Lebensgefährtin LG hat E ein lebenslanges Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück eingeräumt. Damit bezweckt E die wirtschaftliche Absicherung der LG.
Gleiches gilt auch für ein Wohnrecht.
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