Zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem Pflichtteilsanspruch ist zu unterscheiden. Das Pflichtteilsrecht steht einem bestimmten Personenkreis zu und dies schon zu Lebzeiten des Erblassers. Es beginnt für die Abkömmlinge und den Eltern mit deren Geburt und beim Ehegatten mit der Heirat.

Der konkrete Pflichtteilsanspruch entsteht dagegen erst mit dem Tod des Erblassers, d. h. mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB). Ob dem Pflichtteilsberechtigten tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht, hängt davon ab, ob der Berechtigte den Erblasser auch überlebt hat, der Erblasser ihn enterbt hat und ob ein Nachlassvermögen hinterlassen wird.

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