Zusammenfassung

 
Überblick

Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erben dadurch liquide Mittel zur Auszahlung der Pflichtteilsansprüche fehlen.

Steuerrechtlich tritt beim Pflichtteilsberechtigten erst in dem Zeitpunkt die Besteuerung ein, wenn er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber auch die Möglichkeit, auf seinen Pflichtteil zu verzichten. Abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des Verzichts treten dann unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen ein.

Durch die Erbrechtsreform 2010 wurden auch im Pflichtteilsrecht verschiedene Änderungen vorgenommen. Diese betreffen u. a. den Pflichtteilsergänzungsanspruch, die Stundung des Pflichtteilanspruchs und den Zusatzpflichtteil.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil sind insbesondere in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG enthalten. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind u. a. in R E 10.10 ErbStR 2019 und R E 13a.6 ErbStR 2019 enthalten. Zu beachten sind auch die Erbschaftsteuerhinweise, insbesondere H E 3.1 Abs. 5 ErbStH 2019, H E 10.7 ErbStH 2019, H E 10.10 ErbStH 2019 und H E 13a.6 ErbStH 2019.

Zur Problematik von Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen bei beschränkter Steuerpflicht ist die LfSt Bayern v. 9.4.2020 zu beachten.[1]

Der Bundesfinanzhof hat mit den Urteilen vom 5.2.2020[2] zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten Stellung genommen. Aus gesetzlicher Sicht sind die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020, die die Berücksichtigung der Pflichtteilslast betreffen zu beachten. Hiervon ist betroffen die Vorschrift des § 10 Abs. 6 ErbStG. Hierzu sind auch die Gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021 ergangen.[3]

Hinweis: Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es lange strittig, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Der BFH hat mit Urteil v. 6.5.2021 klargestellt, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[4]

Zu beachten ist die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[5]

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[6] wurde ab dem 1.1.2024 der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[5] Az. BVerfG,1 BvR 804/22.
[6] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023

1 Zivilrecht

1.1 Allgemeines

Der Erblasser hat die Möglichkeit, seine Verwandten oder auch den Ehegatten bzw. Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen fremde Personen als Erben einzusetzen. Der Ausschluss muss durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgt sein.

Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber vor, dass dieser in Form des Pflichtteils zumindest teilweise einen Anteil am Nachlass erhält.

Es müssen somit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:[1]

  • a) Persönliche Voraussetzungen

    Anspruchsteller gehört zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

  • b) Sachliche Voraussetzungen

    Eintritt des Erbfalls

    Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen

Der Pflichtteil vermittelt aber keinen dinglichen Anspruch am Nachlass – der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht Miterbe –, sondern einen reinen Geldanspruch. Der Anspruch kann vererbt und veräußert werden (§ 2317 BGB).

Wer dagegen auf seinen gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil verzichtet hat, für erbunwürdig erklärt wurde oder wer seine Erbschaft ausgeschlagen hat[2], dem steht kein Pflichtteilsanspruch zu. Hiervor ausgenommen sind folgende Sonderfälle:

  1. Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB,
  2. ...

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