2.2.5.1 Allgemeines

Stellt der Nießbrauchsberechtigte den Antrag auf die jährliche Versteuerung, so kann sich dies für ihn als nachteilig erweisen, aber ggf. auch Vorteile bringen.

2.2.5.2 Vorteile

Die berechtigte Person kann die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus den Erträgen des Nießbrauchsrechts entrichten. Erhöhen sich die Erträge, so hat dies keinen Einfluss auf die einmal festgesetzte Steuer.

Von der Erhebung der Steuer wird solange abgesehen, wie die Freibeträge noch nicht ausgenutzt sind. Stirbt der Nießbrauchsberechtigte innerhalb dieses Zeitraums, so ist keine Steuer zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Jahresversteuerung

Erblasser E vermacht im Januar 2024 seinem Enkel EN einen Vermächtnisnießbrauch. Der Jahreswert für diesen beläuft sich auf 40.000 EUR. E verstirbt. 3 Jahre später stirbt auch Enkel EN. EN hatte sich für die Jahresversteuerung entschieden und hier für die Aufzehrungsmethode.

Enkel EN steht im Verhältnis zu seinem Großvater ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Da EN die Jahresversteuerung beantragt hat und gleichzeitig für die Aufzehrungsmethode, fällt bei einem Jahreswert i. H. v. 40.000 EUR in den ersten 5 Jahren keine Erbschaftsteuer an (40.000 EUR × 5 Jahre entspricht dem zu berücksichtigenden Freibetrag von 200.000 EUR). Da EN nun innerhalb dieses Zeitraums ebenfalls verstorben ist, kommt es zu keiner erbschaftsteuerlichen Belastung.

Wurde die Sofortversteuerung gewählt, dann ist es für den Nießbrauchsberechtigten nicht möglich, sich später für die Jahresversteuerung zu entscheiden. Umgekehrt kann die berechtigte Person zu einem späteren Zeitpunkt die Jahresbesteuerung beenden, indem sie die Ablösung nach § 23 Abs. 2 ErbStG beantragt.

Des Weiteren entsteht für den Nießbrauchsberechtigten ein Liquiditätsvorteil.

 
Hinweis

Kein Abzug als dauernde Last

Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) ist nicht als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Dies gilt für Veranlagungszeiträume ab 1999.[1]

[1] BFH, Urteil v. 18.1.2011, X R 63/08, BStBl 2011 II S. 680; Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 23 Rz. 41, Stand: 10. Juli 2023. 

2.2.5.3 Nachteile

Lebt der Berechtigte länger, als nach der statistisch ermittelten Lebenserwartung vorauszusehen war, ist die Jahressteuer ungünstiger, da sie bis zum Tod des Berechtigten zu entrichten ist. Wahlrechte des § 23 ErbStG

Im Folgenden werden die verschiedenen Wahlrechte, die § 23 ErbStG bereithält, noch einmal graphisch dargestellt.

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