Für den Nießbrauchsberechtigten ist die Vorschrift des § 23 ErbStG zu beachten. Im Gegenzug kam bis 2008 die Vorschrift des § 25 ErbStG für die nießbrauchsverpflichtete Person zur Anwendung. Ab 2009 ist letztere Vorschrift entfallen.[1]

§ 23 ErbStG ermöglicht der nießbrauchsberechtigten Person zu wählen, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert erhoben werden soll. Wählt sie Letzteres, so hat sie einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids möglich. Anderenfalls verbleibt es dabei, dass die Besteuerung nach dem Kapitalwert erfolgt.

Auch ein Widerruf des Antrags ist möglich. Deshalb kann die Wahl der Besteuerung nach dem Jahreswert noch geändert werden, solange die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Mit dieser Vorschrift soll der fehlenden Liquidität der nießbrauchsberechtigten Person Rechnung getragen werden. Denn die Nutzungen fließen dem Nießbrauchsberechtigten erst sukzessive zu.

Dabei regelt § 23 ErbStG nicht die Entstehung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer, sondern nur die Zahlungsweise der Steuer.[2]

Der Anwendungsbereich des § 23 ErbStG umfasst zum einen die Nutzungen eines Gegenstandes. Sie gilt daneben aber auch für Renten und sonstige Leistungen. Durch die ab dem 1.1.2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform 2009 ist die Vorschrift des § 23 ErbStG inhaltlich unverändert geblieben.

Fraglich ist bei der Ermittlung des Jahreswerts in den Fällen der Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG auch, ob wenn die Steuer nach § 23 ErbStG statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet wird, der Jahreswert auf 100 EUR abzurunden ist.

Hierzu muss Folgendes beachtet werden.

Der einzelne Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen ist nicht auf 100 EUR nach unten abzurunden, da er nur ein Teil des steuerpflichtigen Erwerbs ist.[3]

[2] Regierer/Vosseler, in Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2018, § 23 ErbStG Rz. 4.

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