Wurde im Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtigter der Erbe vorgesehen und hat der Erblasser in seinem Testament Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist es fraglich, ob das Erbrecht oder das Versicherungsrecht Vorrang hat. Nach Ansicht des OLG in Schleswig-Holstein[1] soll im Zweifel der Anspruch auf die Versicherungssumme nicht von Erbrechts wegen erworben werden, sondern aufgrund der Bezugsberechtigung. Bezugsberechtigt sind die Personen, die im Todesfall zu Erben berufen sind. Dies hat zur Folge, dass im Falle einer Vor- und Nacherbschaft nur der Vorerbe bezugsberechtigt ist.

[1] Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 10.5.1994, 3 U 11/93, rkr.

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