Verstirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, dann gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass (§ 1490 Satz 1 BGB). Des Weiteren ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. Der anteilsberechtigte Abkömmling hinterlässt ebenfalls Abkömmlinge, die anteilsberechtigt wären, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte.

    In diesem Fall treten diese anteilsberechtigten Abkömmlinge an seine Stelle (§ 1490 Satz 2 BGB).

  2. Der anteilsberechtigte Abkömmling hinterlässt keine Abkömmlinge, die anteilsberechtigt wären, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte.

    Hier wächst sein Anteil am Gesamtgut den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingen zu, d. h. den Abkömmlingen, die mit ihm gemeinsam in den Anteil des verstorbenen Ehegatten eingetreten sind (§ 1490 Satz 3 BGB).

  3. Der anteilsberechtigte Abkömmling hinterlässt keine Abkömmlinge, die anteilsberechtigt wären, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, und es sind auch keine anderen Abkömmlinge (des verstorbenen Ehegatten) vorhanden.

    In diesem Fall wächst sein Anteil am Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten an (§ 1490 Satz 3 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings

Die Eheleute EM und EF leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Darüber hinaus haben sie vereinbart, dass mit dem Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgeführt werden soll. Die Ehegatten EM und EF haben 2 gemeinschaftliche Töchter T1 und T2. Tochter T2 hat den Sohn S. Der Ehemann EM verstirbt im Dezember 2022. 2 Jahre später verstirbt auch die Tochter T2.

Lösung:

Mit dem Tod von Ehemann EM wird die Gütergemeinschaft zunächst mit den Töchtern T1 und T2 fortgesetzt (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB). Durch den Tod von Tochter T2 tritt ihr Sohn S an deren Stelle in die Gütergemeinschaft ein (§ 1490 Satz 2 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings

Die Eheleute EM und EF leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Darüber hinaus haben sie vereinbart, dass mit dem Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgeführt werden soll. EM und EF haben 2 gemeinschaftliche Töchter T1 und T2. Der Ehemann EM verstirbt im Oktober 2022. 2 Jahre später verstirbt auch die Tochter T2. T2 hinterlässt keine Abkömmlinge.

Lösung:

Wie schon im Praxis-Beispiel 1 wird mit dem Tod von Ehemann EM die Gütergemeinschaft mit den Töchtern T1 und T2 fortgesetzt (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da Tochter T2 aber keine eigenen Abkömmlinge hinterlässt, wächst ihr Anteil der Tochter T1 an (§ 1490 Satz 3 BGB).

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