Zusammenfassung
In vielen Fällen räumt der vermögendere Ehegatte dem anderen Ehegatten die Verfügungsmöglichkeit an seinem Konto ein, d. h. das bisherige Einzelkonto wird in ein Gemeinschaftskonto umgewandelt. Ziel ist meist die Absicherung des nicht vermögenden oder nicht verdienenden Ehegatten. Hieraus können sich jedoch erbschaft- und schenkungsteuerliche Probleme ergeben. Das Gleiche gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner.
Die §§ 420-432 BGB enthalten Regelungen für Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner.
Räumt ein Steuerpflichtiger seinem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein, ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben. Zur Freigebigen Zuwendung s. auch die R E 7.1 ErbStR 2019 und die H 7.1 ErbStH 2019.
Am 1.1.2024 ist das MoPeG[1] in Kraft getreten. Dieses enthält die Regelung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete wie auch das daraufhin erworbene Vermögen nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört. Aufgrund dessen wurde eine Gesetzesänderung im Kreditzweitmarktförderungsgesetz[2] aufgenommen, die am 1.1.2024 in Kraft getreten ist.
§ 2a ErbStG neu hat den folgenden Wortlaut:
"Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende."
Damit gilt das Gesamthandsprinzip im Erbschaftsteuerrecht weiterhin.
Erbschaftsteuerreform 2016.
Hinweis: Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Der BFH hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[3]
Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[4]
1 Zivilrecht
1.1 Allgemeines
Bei Konten ist zunächst zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten zu unterscheiden.
1.2 Einzelkonto
Bei Einzelkonten verfügt der Inhaber des Kontos allein über das Konto.
1.3 Gemeinschaftskonto
1.3.1 Allgemeines
Ist ein Gemeinschaftskonto vereinbart worden, sind alle als Kontoinhaber aufgeführten Personen Gläubiger oder Schuldner des Kreditinstituts.[1] Im Normalfall kommen dafür Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Betracht.
Zu differenzieren ist hier zwischen dem Und-Konto sowie dem Oder-Konto.
1.3.2 Und-Konto
Bei einem Und-Konto können die Inhaber des Kontos nur gemeinschaftlich verfügen.
1.3.3 Oder-Konto
Im Unterschied zum Und-Konto kann bei einem Oder-Konto jeder Inhaber des Kontos einzeln verfügen.[1]
Ein Oderkonto ist also ein Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, die alle Einzelberechtigung besitzen.[2]
In Betracht kommt z. B. ein Giro-, ein Spar- oder ein Depotverhältnis, eine Festgeldanlage.[3]
Zu unterscheiden ist zwischen
a) Guthaben des Kunden . Hier sind die Kontoinhaber Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB. Die Bank kann aber nicht an jeden beliebigen Gläubiger leisten, d. h. sie hat hier kein Wahlrecht nach § 428 BGB. Das Kreditinstitut hat vielmehr die Leistung an den fordernden Gläubiger zu erbringen. Im Innenverhältnis ist § 430 BGB zu beachten. Dies bedeutet, dass die Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
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b) Debitorischer Kontostand (Schuld) . Bei einem debitorischen Kontostand (Schuld der Kontoinhaber) sind die Kontoinhaber Gesamtschuldner i. S. des § 421 BGB. Hiernach kann der Gläubiger (die Bank) die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Verstirbt ein Berechtigter, so bleibt das Oder-Konto zwischen dem anderen Berechtigten und den Erben bestehen. |
1.4 Vorteile von Gemeinschaftskonten
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