Die Grundbesitzwerte sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festzustellen.[1] Ausdrücklich ist durch einen Verweis auf § 29 Abs. 2 und Abs. 3 BewG klargestellt, dass die Finanzbehörden zur Durchführung der Feststellung örtliche Erhebungen vornehmen können. Insoweit ist dadurch auch die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingeschränkt. Außerdem haben die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden den Finanzbehörden alle notwendigen Auskünfte für das Feststellungsverfahren zu erteilen.

 
Hinweis

Änderung der Verweise ab 2025

Die Verknüpfung zu den Vorschriften zur Einheitsbewertung von Grundbesitz wird zum 31.12.2024 aufgehoben und zum 1.1.2025 durch den Hinweis auf die sinngemäße Anwendung von § 229 BewG ersetzt, inhaltliche Veränderungen ergeben sich dadurch nicht.

Die Bewertungsvorschriften der §§ 176 bis 198 BewG sind für die Ermittlung des Grundbesitzwerts anzuwenden. Darüber hinaus sind aber auch die Grundregelungen über die Definition von Grundstücken nach § 70 BewG anzuwenden. Jede wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 BewG stellt ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinn dar. Damit deckt sich der Begriff des Grundstücks im Bewertungsrecht nicht in vollem Umfang mit dem Begriff des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Darüber hinaus ist der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an einer gemeinschaftlich genutzten Garage) in das Grundstück und damit in die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit mit einzubeziehen, wenn diese zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.

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