Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die auf den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, sofern diese höher ist als die fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG (R E 14.1 Abs. 3 Satz 6 ErbStR 2019).
Durch diese Vorschrift kann das durch die frühere Steuerentrichtung geschaffene Anrechnungsvolumen nicht durch spätere Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Erwerbers oder durch Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Steuerberechnung wieder verloren gehen.
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Tatsächliche Steuer ist höher als fiktive Steuer
S hatte am 1.12.2018 seiner Lebensgefährtin LG einen Geldbetrag i. H. v. 35.000 EUR zugewendet. Am 1.10. 2023 heiratet S seine Lebensgefährtin. Zwei Monate nach der Hochzeit schenkt er ihr nochmals einen Geldbetrag i. H. v. 550.000 EUR.
Lösung
Erste Zuwendung am 1.12.2018
Bargeld | 35.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 15.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
4.500 EUR |
Die tatsächlich zu entrichtende Steuer (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG) beträgt demnach 4.500 EUR.
Zweite Zuwendung in 2023
Bargeldschenkung aus 2023 | 550.000 EUR |
Vorerwerb aus 2018 | 35.000 EUR |
Gesamterwerb (nach Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) | 585.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | ./. 500.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 85.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 9.350 EUR |
Die Steuer auf den Gesamterwerb beläuft sich somit auf 9.350 EUR.
Berechnung der fiktiven Schenkungsteuer in 2023 auf den Vorerwerb aus 2018 (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG und R E 14.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019)
Bargeld | 35.000 EUR | |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./. 20.000 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 15.000 EUR | |
Schenkungsteuer (Steuersatz 7 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 1.050 EUR |
Die sich für den Vorerwerb ergebende fiktive Steuer beträgt somit 1.050 EUR.
Da die tatsächlich zu entrichtende Steuer höher ist als die fiktive Steuer, ist die tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG) | ./. 4.500 EUR |
Festzusetzende Schenkungsteuer (9.350 EUR ./. 4.500 EUR) | 4.850 EUR |
Mindeststeuer
Die Mindeststeuer (s. Tz. 3.5) in Höhe von 3.500 EUR wird nicht unterschritten.
Hat der Erwerber beim Vorerwerb nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen erhalten und hierfür den Steuererlass nach § 28a ErbStG beantragt, dann ist als tatsächlich zu entrichtende Steuer die Steuer vor Anwendung von § 28a ErbStG zu berücksichtigen (R E 14.1 Abs. 3 Satz 7 ErbStR 2019).
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