Ist die auf den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher als die Steuer für den Gesamterwerb, ergibt sich rechnerisch ein Erstattungsbetrag. Hier stellt sich die Frage, ob diese Mehrsteuer zu einer Erstattung führt. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung lehnen dies ab.[1]
Tatsächlich höhere Steuer auf Vorerwerb führt nicht zur Erstattung
Der Lebensgefährte L wendet der Tochter T seiner Lebensgefährtin LG in 2016 einen Geldbetrag i. H. v. 550.000 EUR zu. Im Januar 2023 adoptiert L die T. Acht Monate später schenkt er ihr nochmals einen Geldbetrag i. H. v. 600.000 EUR.
Lösung
Für T ergibt sich die folgende Schenkungsteuer:
Erste Zuwendung in 2016
Bargeld | 550.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./.20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 530.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
159.000 EUR |
Die tatsächlich in 2016 zu entrichtende Schenkungsteuer beträgt demnach 159.000 EUR (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
Zweite Zuwendung in 2023
Bargeldschenkung aus 2023 | 600.000 EUR | |
Bargeldschenkung aus 2016 | 550.000 EUR | |
Gesamterwerb (nach Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) | 1.150.000 EUR | |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | ./.400.000 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 750.000 EUR | |
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 142.500 EUR | |
Berechnung der fiktiven Schenkungsteuer in 2023 auf Vorerwerb | ||
aus 2016 (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) | 550.000 EUR | |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./. 400.000 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 150.000 EUR | |
fiktive Schenkungsteuer 2016 (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
16.500 EUR | |
angerechnet wird, da diese höher ist, die tatsächlich zu entrichtende Schenkungsteuer aus 2016 | ./. 159.000 EUR | |
festzusetzende Schenkungsteuer 2023 | 0 EUR |
Die endgültige, festzusetzende Schenkungsteuer beläuft sich hier auf 0 EUR. Die Mehrsteuer wird nicht erstattet.
Die nicht zu erstattende Mehrsteuer kann jedoch für steuerfreie Nachschenkungen genutzt werden.
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