Ist die auf den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher als die Steuer für den Gesamterwerb, ergibt sich rechnerisch ein Erstattungsbetrag. Hier stellt sich die Frage, ob diese Mehrsteuer zu einer Erstattung führt. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung lehnen dies ab.[1]

 
Praxis-Beispiel

Tatsächlich höhere Steuer auf Vorerwerb führt nicht zur Erstattung

Der Lebensgefährte L wendet der Tochter T seiner Lebensgefährtin LG in 2016 einen Geldbetrag i. H. v. 550.000 EUR zu. Im Januar 2023 adoptiert L die T. Acht Monate später schenkt er ihr nochmals einen Geldbetrag i. H. v. 600.000 EUR.

Lösung

Für T ergibt sich die folgende Schenkungsteuer:

Erste Zuwendung in 2016

 
Bargeld 550.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./.20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 530.000 EUR

Schenkungsteuer

(Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)
159.000 EUR

Die tatsächlich in 2016 zu entrichtende Schenkungsteuer beträgt demnach 159.000 EUR (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).

Zweite Zuwendung in 2023

 
Bargeldschenkung aus 2023 600.000 EUR
Bargeldschenkung aus 2016 550.000 EUR
Gesamterwerb (nach Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) 1.150.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./.400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 750.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 142.500 EUR
     
Berechnung der fiktiven Schenkungsteuer in 2023 auf Vorerwerb  
aus 2016 (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) 550.000 EUR  
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 400.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 150.000 EUR  

fiktive Schenkungsteuer 2016

(Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)
16.500 EUR  
angerechnet wird, da diese höher ist, die tatsächlich zu entrichtende Schenkungsteuer aus 2016 ./. 159.000 EUR
festzusetzende Schenkungsteuer 2023   0 EUR

Die endgültige, festzusetzende Schenkungsteuer beläuft sich hier auf 0 EUR. Die Mehrsteuer wird nicht erstattet.

Die nicht zu erstattende Mehrsteuer kann jedoch für steuerfreie Nachschenkungen genutzt werden.

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