Praxis-Beispiel

Nachversteuerung

Erblasser E verstirbt. Zur Alleinerbin wurde A bestimmt. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb mit einem Steuerwert in Höhe von 800.000 EUR und einen KG-Anteil mit einem Steuerwert in Höhe von 400.000 EUR. Sowohl der Gewerbebetrieb als auch der KG-Anteil haben nur begünstigtes Vermögen. Für den Erwerb des Betriebs hat A keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nur drei Beschäftigte. Vier Jahre nach dem Übergang veräußert A ihren KG-Anteil für einen Verkaufspreis in Höhe von 450.000 EUR. Dadurch kommt es gem. § 13a Abs. 6 ErbStG zur Nachversteuerung.

Lösung

a) Besteuerung im Zeitpunkt des Todes von E

Da kein Antrag auf Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG gestellt wurde, ist der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG von Amtswegen zu gewähren. Als weitere Verschonungsmaßnahme ist der gleitende Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen.

Es ergibt sich für A die folgende Berechnung:

 
Betriebsvermögen (begünstigt) 1.200.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag (85 % von 1.200.000 EUR) ./. 1.020.000 EUR
verbleiben 180.000 EUR
./. Abzugsbetrag (Berechnung siehe nachstehend) ./. 135.000 EUR
steuerpflichtiges begünstigtes Betriebsvermögen 45.000 EUR

Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:

 
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 180.000 EUR 150.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR  
übersteigender Betrag 30.000 EUR  
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 15.000 EUR ./. 15.000 EUR
verbleibender Abzugsbetrag   135.000 EUR

b) Verkauf des KG-Anteils

Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wertansatz für das steuerpflichtige Betriebsvermögen wie folgt:

 
a) begünstigtes Betriebsvermögen   800.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag   . 680.000 EUR
verbleiben 120.000 EUR 120.000 EUR
b) nicht begünstigtes Betriebsvermögen   400.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag   340.000 EUR
davon zeitanteilig zu gewähren 3/5   ./. 204.000 EUR
verbleiben 196.000 EUR + 196.000 EUR
Summe   316.000 EUR
./. Abzugsbetrag (Berechnung siehe nachstehend)   ./. 120.000 EUR
steuerpflichtiges Betriebsvermögen   196.000 EUR

Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:

 
      120.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 120.000 EUR    
./. Abzugsbetrag ./. 120.000 EUR    
übersteigender Betrag 0 EUR    
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 0 EUR ./. 0 EUR  
verbleibender Abzugsbetrag   120.000 EUR  

Hinweis zum gleitenden Abzugsbetrag:

Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ist von 120.000 EUR auszugehen, weil nur insoweit nach Abzug des Verschonungsabschlags begünstigtes Betriebsvermögen verbleibt. Der veräußerte KG-Anteil gehört mit Rückwirkung in vollem Umfang nicht mehr zum begünstigten Vermögen.

Endgültige Berechnung Betriebsvermögen

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen

 
nach schädlicher Verfügung 196.000 EUR
steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher ./. 45.000 EUR
Differenz 151.000 EUR

Wie es sich zeigt, erhöht sich die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage durch den Nachsteuertatbestand um 151.000 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Nachversteuerung bei positivem und negativem Wert des begünstigten Vermögens

Erblasser E verstirbt. Zum Alleinerben wurde A bestimmt. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb mit einem Steuerwert in Höhe von 4.000.000 EUR und einen KG-Anteil mit einem Steuerwert in Höhe von ./. 500.000 EUR. Sowohl der Gewerbebetrieb als auch der KG-Anteil haben nur begünstigtes Vermögen. Für den Erwerb des Betriebs hat A keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nur drei Beschäftigte.

Vier Jahre nach dem Übergang veräußert A ihren KG-Anteil für einen Verkaufspreis in Höhe von 950.000 EUR. Dadurch kommt es gem. § 13a Abs. 6 ErbStG zur Nachversteuerung. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wertansatz für das steuerpflichtige Betriebsvermögen wie folgt:

Lösung

a) Besteuerung im Zeitpunkt des Todes von E

1. Berechnung des Reinnachlasses

 
Steuerwerte des erworbenen Betriebsvermögens (saldiert) 3.500.000 EUR
./.Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG ./. 2.975.000 EUR
Vermögensanfall 525.000 EUR
./. Beerdigungskostenpauschale ./. 10.300 EUR
Wert des Reinnachlasses 514.700 EUR

2. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens

 
Betriebsvermögen (begünstigt – saldiert) 3.500.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 2.975.000 EUR
verbleiben 525.000 EUR
./. gleitender Abzugsbetrag ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Betriebsvermögen 525.000 EUR

3. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:

 
Abzugsbetrag   150.000 EUR
verbleibendes Wert Betriebsvermögen 525.000 EUR  
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR  
übersteigender Betrag 375.000 EUR  
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 187.500 EUR ./. 187.500 EUR
verbleibender Abzugsbetrag   0 EUR

b) Besteuerung im Zeitpunkt der Nachversteuerung

Es ergibt sich für A nunmehr die folgende Berechnung:

 
a) begünstigtes Betriebsvermöge...

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