12.1 Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestehen für die Finanzämter bestimmte Pflichten gegenüber anderen Finanzämtern. Hierzu enthält die Verwaltungsanweisung v. 7.12.2017[1] verschiedene Anweisungen an die Finanzämter, von denen die Kenntnis im Zusammenhang mit den Betriebsfinanzämtern praktisch besonders bedeutsam sind. Denn die Betriebsfinanzämter sind angehalten im Zusammenhang mit den Verschonungsmaßnahmen bestimmte Überwachungen vorzunehmen.

Dies bedeutet, dass die Betriebsfinanzämter den Erbschaftsteuerfinanzämtern bestimmte Mitteilungen zu machen haben, z. B.:

  1. Ob innerhalb der fünf- oder siebenjährigen Behaltensfrist wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurden.
  2. Ob innerhalb der fünf- oder siebenjährigen Behaltensfrist andere Verfügungen durch den Erwerber getätigt wurden, die nach § 13a Abs. 6 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen.
  3. Auch hinsichtlich des Vorwegabschlags nach § 13a ErbStG sind bestimmte Mitteilungen zu machen; dies immer dann, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt Angaben zum Vorwegabschlag angefordert hat und wenn die Vorgänge innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer eintreten. Betroffen sind Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung lt. § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG.

12.2 Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Der Antragsteller bzw. die steuerpflichtige Person muss den Antrag schriftlich stellen, dabei muss der Antrag die in § 1 Abs. 1 StAuskV bezeichneten Angaben enthalten.

Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen

Will der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft wegen einer Rechtsfrage, dann ist sein (örtliches) Erbschaftsteuerfinanzamt zuständig , d. h. dieses entscheidet über den Antrag des Erwerbers, wenn die Rechtsfrage darauf gerichtet ist:

  1. ob begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG oder begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG vorliegt oder
  2. die Voraussetzungen des Vorwegabschlags gem. § 13a Abs. 9 ErbStG erfüllt sind oder
  3. eine schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 6 ErbStG gegeben ist.

Dagegen entscheidet das Betriebs- bzw. das Lagefinanzamt über den Antrag des Erwerbers u. a. in den folgenden Fällen:

  1. die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und/oder die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen oder
  2. das Verwaltungsvermögen, das junge Verwaltungsvermögen, die Finanzmittel, die jungen Finanzmittel und/oder die Schulden und/oder das Vorliegen von Rückausnahmetatbeständen bei solchen Wirtschaftsgütern.

12.3 Abzugsfähigkeit von Schulden

12.3.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Schulden und Lasten, welche mit nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögen zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG entspricht.[1] Von einem wirtschaftlichen Zusammenhang gehen die Erbschaftsteuerhinweise 2019 wie folgt aus:[2]

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen i. S. d. § 10 Absatz 6 ErbStG liegt nur vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet. Hierbei muss der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat.

 
Praxis-Beispiel

Schuldenabzug

Erblasser E verstirbt. Zur Alleinerbin wurde T bestimmt. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb. Das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 3.900.000 EUR. Für den Erwerb des Betriebs hat T keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG gestellt. Darüber hinaus sind Gleichstellungsgelder i. H. v. 1.000.000 EUR an weichende Miterben zu zahlen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem erworbenen Betrieb stehen und nicht bei der Bewertung des Betriebs berücksichtigt wurden.

Lösung

a) Ansatz des steuerpflichtigen begünstigten Betriebsvermögens

Die Gleichstellungsgelder stellen Schulden dar, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem erworbenen Betrieb stehen und nicht bei der Bewertung des Betriebs berücksichtigt werden.

Ein Gleichstellungsgeld liegt dabei vor, soweit sich der Übernehmer zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an andere Angehörige des Übergebers verpflichtet.

Mangels Antragstellung kommt der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG zur Anwendung. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG schmilzt aufgrund der Höhe des begünstigten Vermögens.

Es ergibt sich für T die folgende Berechnung:

 
Betr...

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