Gleichlautende Ländererlasse vom 7.12.2017

 

1. Ermittlungsverfahren

 

1.1 Erwerbe von Todes wegen und Zweckzuwendungen von Todes wegen

 

1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  1. die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG,
  2. die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. den §§ 1 bis 3 ErbStDV,
  3. die Anzeigen der Standesämter nach § 34 ErbStG i. V. m. § 4 ErbStDV,
  4. die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV,
  5. die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte nach § 34 ErbStG i. V. m. § 6 ErbStDV,
  6. die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 7 und 10 ErbStDV.
 

1.1.2 Anzeigen der Standesämter

Die Erbschaftsteuerfinanzämter haben den pünktlichen Eingang der Anzeigen zu überwachen und zu diesem Zweck Verzeichnisse zu führen, in die die Standesämter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern einzutragen sind (§ 5 ErbStDV). In dem Verzeichnis sind der für das einzelne Standesamt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 1 ErbStDV maßgebende Zeitraum, der Tag des Eingangs der Anzeige, der Tag einer Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der endgültigen Erledigung zu vermerken (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 105 Abs. 1 BuchO a.F.)[1].

 

1.1.3 Totenbeiliste

Wenn eine besondere Totenbeiliste zu führen ist, sind darin diejenigen Sterbefälle einzutragen, die dem Finanzamt in anderer Weise als durch die Anzeigen der Standesämter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfeststellungen und solche Sterbefälle, die von anderen Finanzämtern mitgeteilt worden sind (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 106 BuchO a.F.).

 

1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

 

1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  1. die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 ErbStG),
  2. die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV,
  3. die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 8 und 10 ErbStDV,
  4. die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV,
  5. Kontrollmitteilungen und Anzeigen anderer Finanzämter.
 

1.2.2 Kartei bzw. Verzeichnis der Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von Bedeutung sein können

Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat, haben die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist die Zuwendung unter dem Namen des Schenkers in einer im automatisierten Verfahren oder manuell zu führenden Kartei zu erfassen (§ 97 BuchO 2016 i. V. m. § 112 Abs. 3 BuchO a.F.). Zusätzlich sind die Steuer-Identifikationsnummer des Schenkers, der Name des Bedachten und seine Steuer-Identifikationsnummer, der Zeitpunkt der Ausführung und, soweit er bereits ermittelt ist, der Wert der Zuwendung festzuhalten. Hat die Schenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt, sind auch die Steuernummer und die Nummer der Steuerliste zu vermerken, unter welcher der Fall zuletzt eingetragen war und abgelegt worden ist. Bei steuerfrei gebliebenen Zuwendungen ist die Ermittlungsnummer oder Freibelegnummer zu vermerken, unter der der Freibeleg abgelegt worden ist.

In den Fällen des § 15 Abs. 4 ErbStG hat das für die Besteuerung der Zuwendung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt sich für Zwecke der Anwendung des § 14 ErbStG mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt in Verbindung zu setzen, das für die Besteuerung einer Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters nach § 35 ErbStG zuständig wäre. Das letztgenannte Finanzamt teilt dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt die Vorschenkungen und die für die Zusammenrechnung notwendigen Informationen mit und ist in ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren, soweit es um die Anwendung des § 15 Abs. 4 ErbStG geht, von dem zuständigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe einzubinden. Zum Zweck der künftigen zutreffenden Zusammenrechnung aller Vorerwerbe im Sinne des § 14 ErbStG sind die Erkenntnisse bei dem Finanzamt zusammenzuführen, das für die Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters zuständig wäre. Das für die Besteuerung der Zuwendung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ...

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