Wird die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so ergeben sich die folgenden Punkten dargestellten erbschaftsteuerlichen Auswirkungen.

 
Hinweis

Ausschlagung gesetzlicher Erben

Wird die Erbschaft durch alle gesetzlichen Erben ausgeschlagen, dann wird das Bundesland, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehört hat, gem. § 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO als gesetzlicher Erbe Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Steuerpflichtigen. Dieses Bundesland tritt dadurch materiell- und verfahrensrechtlich in die Stellung des Rechtsvorgängers ein.[1] Durch das Zusammenfallen von Steuergläubiger und Steuerschuldner tritt eine so genannte Konfusion ein, die zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 AO führt.[2]

 
Hinweis

Ausschlagung nicht gewollt

Ist eine Ausschlagung dagegen nicht gewollt – weil dies z. B. ertragsteuerlich[3] nachteilig ist, dann kann sich ggf. als Alternative die Beachtung eines formunwirksamen Testaments anbieten.[4]

[3] S. Loose, Erbschaftsteuer, 4. Aufl. 2021, B 78.
[4] S. hierzu Friedrich-Büttner/Herbst, ZEV 2014, S. 593.

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