LfSt Bayern, 29.4.2014, S 0331.2.1 - 3/3 St 42

Mit der Ausschlagung der Erbschaft durch alle gesetzlichen Erben wird das Bundesland, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehört hat, gem. § 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO als gesetzlicher Erbe Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Steuerpflichtigen. Es tritt dadurch materiell- und verfahrensrechtlich in die Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. BFH-Urteil 18.11.2004, V R 66/03, BFH/NV 2005 S. 710). Durch das Zusammenfallen von Steuergläubiger und Steuerschuldner tritt eine sog. Konfusion ein, die zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 AO führt. Somit besteht keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehr, noch ausstehende Steuerfestsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7.3.2006 VII R 12/05, BStBl 2006 II S. 584). Es liegt kein Fall des § 156 Abs. 2 AO vor, da wegen der Erlöschenswirkung des § 47 AO das Erfordernis der Steuerfestsetzung entfallen ist.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn bezüglich des Nachlasses des Verstorbenen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 315 ff. InsO, Nachlassinsolvenzverfahren). Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird auch der Erbe für seine gegen den Erblasser bestehenden Ansprüche gem. § 326 Abs. 1 InsO zum Nachlassgläubiger. Die mit dem Erbfall wegen Konfusion erloschenen Ansprüche des Erben leben durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens rückwirkend gem. § 1976 BGB wieder auf. Aus diesem Grund können auch dann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Nachlassinsolvenzverfahren durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden (vgl. hierzu auch Teil E des Insolvenzleitfadens, AIS: Insolvenz und Steuern>Insolvenzleitfaden).

Hinweis:

Die bisherige Karte 1 zu § 156 (Kontroll-Nr: 5/2010) ist auszureihen.

 

Normenkette

AO 1977 § 156 Abs. 2;

InsO § 326 Abs. 1

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