Wurde die anrechenbare ausländische erst nach dem Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids gezahlt, dann stellt die Zahlung ein steuerlich rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dar. Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 21 ErbStG, jedoch folgt er aus dessen materiell-rechtlichem Regelungsgehalt.[1] Infolgedessen ist der Schenkungsteuerbescheid zu ändern.

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