Kommentar

Im Streitfall war der 82jährige Erblasser zwei Tage vor dem festgesetzten Hochzeitstermin verstorben. Der Verstorbene und seine kraft letztwilliger Verfügung als Alleinerbin eingesetzte Verlobte, beide verwitwet, kannten sich bereits seit vielen Jahren. Gegen ihre Heranziehung zur Erbschaftsteuer nach der ungünstigsten Steuerklasse ( § 15 Abs. 1 ErbStG ) machte die Erbin geltend, es hätte der Billigkeit entsprochen, sie nach der für Ehegatten geltenden Steuerklasse I zu besteuern. Sie habe acht Jahre mit dem Erblasser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Das Aufgebot und der Hochzeitstermin hätten sich nur wegen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Papiere hinausgezögert.

Anders als das Finanzgericht hat der BFH eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen abgelehnt ( § 227 Abs. 1 AO ). Nach Auffassung des BFH führt die gesetzlich vorgeschriebene Einziehung der Erbschaftsteuer bei einer Verlobten des Erblassers nach der ungünstigsten Steuerklasse auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte , wenn der Erbfall nach der Bestellung des Aufgebots eingetreten ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.03.1998, II R 41/96

Hinweise:

Nach den Wertungen des Gesetzgebers entscheiden über die Höhe der Erbschaftsteuer u. a. die familiären Beziehungen zwischen Erblasser und Erben, wie sie im Zeitpunkt des Todes bestehen (vgl. § 9 ErbStG, § 11 ErbStG , § 15 und § 16 ErbStG ). Erben, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Erblasser verwandt oder verschwägert sind, werden in abgestufter Weise gegenüber Erben ohne diese Eigenschaft begünstigt . Dabei handelt es sich um eine rein formale Anknüpfung. Persönliche Vertrautheit, gemeinsames Zusammenleben oder langjährige Fürsorge spielen insoweit keine Rolle. Verlobte gehören nach Auffassung des BFH bewußt nicht zu den begünstigten Erben, und zwar auch dann nicht, wenn eine Erbeinsetzung mit Rücksicht auf die bevorstehende Eheschließung erfolgt ist.

Dieses Ergebnis ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden . Ein Verlöbnis fällt nicht etwa als Vorstufe der Ehe unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ( Art. 6 Abs. 1 GG ).

Die gesetzlich vorgeschriebene Einziehung der Erbschaftsteuer von Verlobten nach der ungünstigsten Steuerklasse führt auch dann nicht zu einer unbilligen sachlichen Härte , wenn der Erbfall erst nach der Bestellung des Aufgebots eingetreten ist. Das Aufgebot dient lediglich der Überprüfung der Ehefähigkeit sowie dazu, öffentlich bekanntzumachen, die Ehe eingehen zu wollen. Sinn und Zweck des Aufgebots ist es dagegen nicht , die persönlichen Bande zwischen Verlobten rechtlich enger zu knüpfen und ihren Beziehungen eine andere, in die Ehe überleitende Qualität zu verleihen.

Auch der Verlust des der Erbin nahestehenden Erblassers durch Tod rechtfertigt als solcher keine Billigkeitsmaßnahme . Er ist als schicksalshafter Umstand für den gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Steuer unterliegenden Tatbestand des Erwerbs von Todes wegen schlechthin konstitutiv und kann daher nicht als Milderungsgrund geltend gemacht werden.

Die mehrjährige Beziehung der Erbin mit dem Erblasser wäre selbst dann unbeachtlich, wenn sie als nichteheliche Lebensgemeinschaft anzusprechen wäre. Das Erbschaftsteuergesetz begünstigt nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht, ohne daß dies verfassungswidrig wäre (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 6 Anm.15a). Der Gesetzgeber kann eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften unterschiedlich behandeln, weil es sich um unterschiedliche Lebensformen handelt ( BSG, Urteil v. 6. 8. 1992, 10 RKg 7/91, NJW 1993 S. 1159 ).

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