Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Erbauseinandersetzung ist dann notwendig, wenn mehrere Erben am Nachlass beteiligt sind. Bis zur Auseinandersetzung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben.

Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtlichen Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden sich in §§ 2032 ff. BGB. In § 2042 BGB ist die Auseinandersetzung geregelt.

Die Finanzverwaltung hat mit BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253, geändert durch BMF, Schreiben v. 27.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10004, BStBl 2019 I S. 11 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung im Rahmen der Realteilung ausführlich Stellung genommen; s. auch OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.1.2019, S 2190 A-014-St 210. Im Rahmen von Betriebsvermögen sind insbesondere die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG für Entnahmen, des § 4 Abs. 1 Satz 6 EStG für Einlagen und § 6 EStG zur Bewertung zu beachten. S. auch BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279 zu Zweifelsfragen zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG.

Bei Erbauseinandersetzungen ist bei der Erbschaftsteuer im Hinblick auf die Regeln zu Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 3 und 4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c Sätze 3 und 4 ErbStG, § 13a i. V. m. § 13b Abs. 2 ErbStG sowie § 13c Abs. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) zu beachten, dass das BVerfG (Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BFH/NV 2015 S. 301) die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig gehalten hat und der Gesetzgeber Neuregelungen zum 30.6.2016 getroffen hat.

BFH, Urteil v. 19.1.2023, IV R 5/19, BFH/NV 2023 S. 631: Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach dem Umwandlungsgesetz nicht möglich; FG München, Urteil v. 21.7.2021, 1 K 2127/20, EFG 2022 S. 1907, Rev. eingelegt, Az. beim BFH IX R 13/32: Spekulationsgewinn aus der Veräußerung eines von einer Erbengemeinschaft durch entgeltlichen Erwerb eines Erbanteils erworbenen Grundstücksanteils.

1 Zivilrecht

1.1 Überblick

Mit dem Erbfall entsteht die Erbengemeinschaft.[1] Sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses stehen allen Erben gemeinsam zu (Gesamthandseigentum). Jeder Miterbe hat ein berechtigtes Interesse und auch einen Rechtsanspruch, jederzeit von den anderen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen.[2] Bis zur Auseinandersetzung kann jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen[3], nicht hingegen über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen.[4]

Der Regelfall ist die Auseinandersetzung durch Vertrag, entweder durch Aufhebung der Erbengemeinschaft insgesamt oder schrittweise durch Teilauseinandersetzungen.[5] Der Auseinandersetzungsvertrag unterliegt den allgemeinen rechtlichen Vorschriften. Formvorschriften sind dann einzuhalten, wenn z. B. Grundstücke bei der Teilung übertragen werden müssen.[6]

 
Hinweis

Minderjährige Miterben dürfen nicht von den Eltern vertreten werden

Bei der Beteiligung Minderjähriger sind die Eltern, soweit sie Miterben sind, von der Vertretung ausgeschlossen.[7] Zudem ist die familiengerichtliche Genehmigung gem. § 1822 Nr. 2 BGB zwingend.[8]

Der Abschluss eines Darlehensvertrags durch eine BGB-Gesellschaft, an der das minderjährige Kind beteiligt ist, zur Finanzierung der Erbauseinandersetzung mit der Kindesmutter bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.[9]

Die Übertragung eines Miterbenanteils hat die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für die Nachlassverbindlichkeiten zur Folge und ist deshalb für einen Minderjährigen rechtlich nicht lediglich vorteilhaft. Daran ändert es nichts, wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist.[10]

Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag. Üblicherweise setzen die Erben den Nachlass selbst auseinander.

 
Wichtig

Vermittlung der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch den Notar möglich

Bei Streitigkeiten über die Auseinandersetzung kann beim zuständigen Notar ein Auseinandersetzungsverfahren beantragt werden. Seit dem 1.9.2013 sind nicht mehr die Nachlassgerichte, sondern die Notare für die Durchführung von Auseinandersetzungsverfahren zuständig.[11]

Die Auseinandersetzungsvermittlung muss von einem der Miterben beantragt werden. Der Notar vermittelt und beurkundet aber nur. Wenn einer der Miterben das Verfahren selbst bzw. einen Vorschlag des Notars ablehnt, ist die Vermittlung gescheitert.

Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde errichtet, die den Willen der Beteiligten vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt.[12]

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