Bei Einsatzwechseltätigkeit liegt in der Gestellung des Pkw durch den Arbeitgeber für jeweils nur eine Fahrt arbeitstäglich zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstelle – unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle – kein geldwerter Vorteil.

Die Entfernungspauschale gilt nicht für Strecken, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit zurücklegt, und zwar unabhängig von der Entfernung der jeweiligen Einsatzstelle von der Wohnung des Arbeitnehmers.[1]

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