Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Korrektur der abgeführten Lohnsteuer zugunsten des Arbeitgebers auch noch nach der Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig, solange die Lohnsteuer-Anmeldungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung des § 164 Abs. 2 AO stehen.[1] Die Finanzverwaltung hat die Anwendung des Urteils auf solche Sachverhalte beschränkt, die mit dem entschiedenen Urteilsfall vergleichbar sind.[2] Dies sind Fallgestaltungen, bei denen sich der Arbeitnehmer die Beträge, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat. In Betracht kommen also ausschließlich Zahlungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, etwa vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge. Hingegen gehören versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann.[3] Die Rückzahlung ist erst im Zeitpunkt des Abflusses als negativer Arbeitslohn zu berücksichtigen.[4] Die durch die Verwaltungsanweisung festgelegten Voraussetzungen für die nachträgliche Erstattung bereits angemeldeter und entrichteter Lohnsteuerbeträge sind durch den Gesetzgeber in das Einkommensteuergesetz[5] übernommen worden.[6]

Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen zur Erstattung der auf veruntreute Beträge entfallenden Lohnsteuer ist danach auch nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres und ungeachtet einer bereits übermittelten bzw. ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Voraussetzung ist, dass der Vorbehalt der Nachprüfung für die betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen noch besteht. Der Arbeitgeber hat seinerseits den bei seinem Betriebsstättenfinanzamt einzureichenden Änderungsantrag ausreichend zu begründen und eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung für den bzw. die betroffenen Arbeitnehmer beizufügen. Die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung ist entsprechend zu kennzeichnen. Steht eine Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist eine Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung nur nach Maßgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO möglich. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO zu beachten.[7]

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