Die Finanzverwaltung beurteilt die Einkunftsart allein nach den Umsatzverhältnissen der Besen- und Straußwirtschaft. Sie ist noch Land- und Forstwirtschaft, wenn der gewerbliche Umsatzteil aus Speisen und zugekauften Getränken

  • 50 % des Umsatzes der Besen- und Straußwirtschaft nicht übersteigt und außerdem
  • nicht mehr als 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr beträgt.[1]

Weinproben gehören zur Vermarktung, wenn dabei nur solche Speisen angeboten werden, die ohne Gewinnzuschlag allein der Bekömmlichkeit der dargebotenen Weine dienen, z. B. Brot und Käse.

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