Leitsatz

Bei einem Vorlageverlangen von Bankunterlagen ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller war Eigentümer eines Wohngrundstücks, das er zusammen mit seiner Frau entgeltlich auf den Sohn übertrug. Dem Sohn wurde wegen der Entgeltlichkeit Eigenheimzulage gewährt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde in Frage gestellt, ob das Geld tatsächlich bei dem Vater verblieben war oder an den Sohn zurückgeflossen ist. Der Prüfer bat um die lückenlose Vorlage der Bankauszüge und behielt sich vor, diese bei der Bank des Antragstellers einzufordern. Der Antragsteller führte an, er sei nicht mehr im Besitz der Auszüge, das Geld sei für die private Lebensführung verwendet worden. Ferner wandte er sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Verlangen zur Vorlage der Bankauszüge durch die Bank.

 

Entscheidung

Der Antrag wurde als unzulässig abgewiesen. Zwar sei das Verlangen des Finanzamts an die Bank, Kontoauszüge vorzulegen, ein Verwaltungsakt und dann als solcher mit dem Einspruch anfechtbar. Hier hätte der Antragsteller aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dann stellen müssen, wenn das Verlangen tatsächlich ausgesprochen werde. Einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes könne der Antragsteller deshalb nicht stellen, da ihm das Abwarten auf das tatsächliche Vorlageverlangen zumutbar sei. Das Verlangen zur Vorlage an sich führe noch nicht zu Beeinträchtigungen, die nicht hinnehmbar seien.

 

Hinweis

Es ist unstreitig, dass sich derjenige, der von einem Vorlageverlangen des Finanzamts betroffen ist, dagegen wehren kann. Fraglich war hier indes, welches der zutreffende Rechtsschutz für den Antragsteller war. Dabei kommen hier ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes oder die einstweilige Anordnung in Betracht. Der Antragsteller hat hier einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt, was nach der Ansicht des FG falsch war, da vorrangig ein Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung ist. Knackpunkt ist dabei die Frage, ob es dem Antragsteller zumutbar gewesen ist, auf den Erlass des Herausgabeverlangens an die Bank zu warten oder nicht. Das Gericht entschied, ein solches Abwarten sei hinnehmbar, was aber durchaus fraglich erscheint, da bereits ein solches Verlangen mit einer Beeinträchtigung des Betroffenen verbunden ist. Allerdings zeigt der Fall auch exemplarisch, wie schwierig die Abgrenzung der beiden Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelfall sein kann. Eine saubere Prüfung ist daher im Einzelfall unerlässlich.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013, 7 V 7076/11

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