Wird während des Einspruchsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt[1], wird der neue Verwaltungsakt gem. § 365 Abs. 3 Satz 1 AO automatisch zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Hierdurch wird verhindert, dass der Einspruchsführer ohne Einlegung eines erneuten Einspruchs aus dem bereits anhängigen Einspruchsverfahren hinausgedrängt wird. Legt er dennoch Einspruch ein, ist dieser als "Wiederholung" des bisherigen Einspruchs anzusehen; Entsprechendes gilt im Klageverfahren nach § 68 FGO.[2]

Die automatische Auswechslung des Verfahrensgegenstands findet sowohl bei Änderungen zuungunsten als auch zugunsten des Einspruchsführers Anwendung. Von praktischer Bedeutung ist Letzteres insbesondere bei Teilabhilfebescheiden, die dem Einspruchsbegehren nur zum Teil entsprechen. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht erledigt und wird deshalb auf der Grundlage des Teilabhilfebescheids fortgeführt.[3]

Dies gilt gem. § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 u. 2 AO entsprechend bei Berichtigungen wegen offenbarer Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO und bei Fällen, in denen ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen, aber z. B. wegen eines Bekanntgabemangels unwirksamen Verwaltungsakts tritt. Darüber hinaus greift die Vorschrift auch, wenn ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch den Jahressteuerbescheid ersetzt[4] oder ein Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird.[5]

 
Wichtig

Einspruch muss zulässig sein

Ist ein unzulässiger Einspruch Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wird die Unzulässigkeit nicht ­dadurch beseitigt, dass das Finanzamt während des Einspruchsverfahrens einen Steueränderungsbe­scheid bekannt gibt. Wird z. B. gegen einen Einkommensteuerbescheid erst nach Ablauf der Monatsfrist Einspruch eingelegt und erlässt das Finanzamt noch vor Zurückweisung dieses Einspruchs einen Änderungsbescheid aufgrund neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen, kann er sich nur noch im Rahmen der Änderungsfestsetzung gem. § 351 Abs. 1 AO dagegen zur Wehr setzen.[6] Hierzu bedarf es zwingend der Einlegung eines (fristgemäßen) Einspruchs gegen den Änderungsbescheid.[7]

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