Zusammenfassung

 
Überblick

Mit der Klage und der Revision bis zum Bundesfinanzhof (BFH) kann der Steuerpflichtige erreichen, dass sein Vorbringen, ihm sei von der Finanzbehörde Unrecht geschehen, vom Finanzgericht (FG) bzw. BFH in einem gerichtlichen Verfahren geprüft und in einem bindenden Urteil abgehandelt wird.

Die FG sind in erster Linie zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten, d. h. über Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, z. B. in ESt- und LSt-Streitigkeiten, aber auch in Kindergeldsachen (§§ 62ff. EStG). Darüber hinaus ist der Finanzrechtsweg in weiteren Angelegenheiten eröffnet, die den Finanzbehörden übertragen sind, z. B. Investitionszulage, Wohnungsbauprämie, Spielbankabgabe, aber auch bestimmte Angelegenheiten aus dem StBerG (§ 33 FGO). Je nach Art der Streitigkeit und Zielrichtung des Klagebegehrens stellt die Finanzgerichtsordnung (FGO) verschiedene Klagearten zur Verfügung, was sich auf die Stellung der Klageanträge und die Art der Entscheidung des FG auswirkt.

Anders als die anderen Gerichtszweige ist die Finanzgerichtsbarkeit nur 2-stufig ausgestaltet. Es gibt somit nur eine Tatsacheninstanz auf der Ebene des FG. Die Revision zum BFH ist eine reine Rechtsinstanz, bei der die Tatsachenfeststellungen des FG zugrunde zu legen sind (§ 118 Abs. 2 FGO). Dementsprechend liegt der Schwerpunkt des Finanzprozesses beim Verfahren vor dem FG. Die FG sind nicht zuständig für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren. Diese Prozesse sind den ordentlichen Gerichten zugewiesen (§ 33 Abs. 3 FGO).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Verfahren vor den FG ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Die Abgabenordnung enthält die Vorschriften über das nach § 44 FGO dem Klageverfahren grundsätzlich vorgeschaltete Einspruchsverfahren (§§ 347ff. AO). Die Einzelheiten zur wahlweisen Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ergeben sich aus § 52a FGO i. V. m. der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) v. 24.11.2017, BGBl 2017 I S. 3803. Nähere Hinweise enthält die Homepage des BFH www.bundesfinanzhof.de sowie das Justizportal des Bundes und der Länder www.justiz.de mit Ergänzungen durch die länderspezifischen Regelungen für die FG. Die wichtigen – und von der Finanzverwaltung angewandten – Entscheidungen des BFH werden im BStBl Teil II amtlich veröffentlicht. Die Zeitschrift BFH/NV enthält außer den vom BFH zur Veröffentlichung freigegebenen Entscheidungen auch wichtige nicht amtlich veröffentlichte Urteile und Beschlüsse. Stets aktuell abrufbar sind die BFH-Entscheidungen unter www.bundesfinanzhof.de.

1 Klagearten

Die Wahl der richtigen Klageart ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage.

1.1 Anfechtungsklage

Sie ist die häufigste Klageart. Sie richtet sich gegen (bereits ergangene) den Steuerpflichtigen belastende Verwaltungsakte, z. B. ESt-Bescheid, Prüfungsanordnung, zu niedrige Eintragung eines Freibetrags im LSt-Ermäßigungsverfahren oder Ablehnung der Investitionszulage. Mit ihr wird entweder die Aufhebung (Aufhebungsklage) oder – bei Geldbescheiden[1] – Abänderung (Abänderungsklage) eines Verwaltungsakts begehrt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Anfechtungsklage

Der ESt-Bescheid wird angefochten, weil Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht – oder nicht voll – anerkannt wurden.

1.2 Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage ist gerichtet auf den Erlass eines vom FA abgelehnten Bescheids, z. B. bei einer ganz oder teilweisen Ablehnung einer Vorläufigkeitserklärung[1], Stundung oder eines Billigkeitserlasses oder auch bei der Ablehnung des FA aus verfahrensrechtlichen Gründen, im LSt-Verfahren einen Freibetrag einzutragen[2], oder bei Ablehnung der Investitionszulage aus formellen Gründen.[3] Die Verpflichtungsklage ist auch die richtige Klageart, wenn der Erlass eines vom FA unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Verpflichtungsklage

Das FA hat auf einen Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheids wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO nicht innerhalb angemessener Frist reagiert.

1.3 Leistungsklage

Wird mit der Klage eine sonstige Leistung des FA (Tun, Dulden oder Unterlassen) begehrt, die nicht in einem Verwaltungsakt (Bescheid) besteht, handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage[1], z. B. Klage auf Gewährung von Akteneinsicht[2], auf Unterlassen einer Auskunftserteilung oder Weiterleitung von Erkenntnissen der Steuerfahndung.[3] Sie spielt in der Praxis kaum eine Rolle.

1.4 Feststellungsklage

Mit ihr wird die verbindliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.[1] Sie...

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