Bei den Kosten für die Lebensführung, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, ist ein Abzug als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten nicht zulässig, selbst dann, wenn diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.[1] Es geht dabei vor allem um Aufwendungen in der persönlichen Privatsphäre, insbesondere die Freizeitgestaltung, wie z. B. die Teilnahme an gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen und Ausübung von Sport.

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