Bei den Kosten für die Lebensführung, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, lässt das Einkommensteuergesetz grundsätzlich keinen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu, selbst dann nicht, wenn diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.[1] Es handelt sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten.

Es geht dabei vor allem um Aufwendungen in der persönlichen Privatsphäre, insbesondere die Freizeitgestaltung, wie z.  B. die Teilnahme an gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, überhaupt Vergnügungen jeder Art, die Pflege meist teurer Hobbys, Ausübung der verschiedensten Sportarten, vor allem wenn sie wie beim Fliegen, Golf, Segeln oder Tennis kostspielig sind, die Unterhaltung aufwendiger Gebäude, z.  B. Landvillen oder gar Schlösser und Parkanlagen.

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