Zusammenfassung

 
Begriff

Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt 7 Einkunftsarten. Hierzu gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte. Unter einer Einkunftsart ist die Zusammenfassung von Einkünften, die auf Gewinn oder Einnahmeüberschuss zielen, zu einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen. Die Einordnung zu einer Einkunftsart ist maßgeblich für die Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 2 EStG und in den §§ 13, 13a, 14 und 14a EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), in den §§ 15, 16 und 17 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), in § 18 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), in § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), in § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), in § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und in § 22 EStG mit § 23 EStG (Sonstige Einkünfte).

1 Überblick

Einkünfte, die den 7 Einkunftsarten nicht zugerechnet werden können, unterliegen nicht der Einkommensteuer. D. h., das EStG erfasst nicht alle Vermögensmehrungen, sondern nur solche, die unter eine der aufgezählten 7 Einkunftsarten fallen.

Für die Einordnung in eine der 7 Einkunftsarten muss im Zweifelsfall die Verkehrsauffassung entscheiden.

2 Bedeutung der Zuordnung zu einer Einkunftsart

Die Einordnung in eine der 7 Einkunftsarten ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung. Nachfolgend sind einige Auswirkungen aufgeführt:

  • Altersentlastungsbetrag,
  • Einkünfteermittlung,
  • Freibeträge,
  • Steuerbefreiungen,
  • Umfang der Einkünfte,
  • Verlustausgleich und Verlustabzug,
  • Steuerbelastung (z. B. Tarifbelastung oder Abgeltungsteuer).

3 Abgrenzung

Natürliche Personen können zum Teil selbstständig, zum Teil nichtselbstständig sein. Für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Es müssen die für und gegen die Selbstständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden. Die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend.[1]

4 Übersicht über die 7 Einkunftsarten

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, aus der Tierzucht usw.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen, Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG), Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Gesellschafteranteils.

  • Selbstständige Arbeit:

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit; die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Steuerberater etc.), Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit.

  • Nichtselbstständige Arbeit:

Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

  • Kapitalvermögen:

Dividenden, sonstige Bezüge und der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung aus Aktien und aus Anteilen an einer GmbH (soweit kein § 17 EStG); Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden, außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind (für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge); Zinsen aus Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen und Anleihen etc.[1]

  • Vermietung und Verpachtung:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen.

  • Sonstige Einkünfte:

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (vor allem Renten), Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb von bestimmten Fristen; Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.

[1]

Wegen der Besteuerung von Erträgen aus Versicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, s. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

5 Einteilung der Einkünfte

Die 7 Einkunftsarten werden nach der Bezeichnung der Einkünfte in 2 Gruppen zusammengefasst[1]:

  • Gruppe der Gewinneinkunftsarten: Das sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit.[2] Ihr Ergebnis ist der Gewinn oder Verlust.
  • Gruppe der Überschusseinkunftsarten: Das sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sons...

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