Der Wechsel vom "alten" ins "neue" Recht ist in § 56 InvStG geregelt. Wertsteigerungen und laufende Erträge bis 2017 werden noch nach der bis dahin geltenden Rechtslage erfasst. Lediglich die ab dem 1.1.2018 entstandenen Wertänderungen unterliegen der neuen Rechtslage.

 
Hinweis

"Laufende" Erträge bis 2017

Die laufenden Erträge (insbesondere Zinsen, Dividenden, Mieten) wurden bis zum Jahresende 2017 noch nach der Altfassung des InvStG versteuert. Es erfolgte eine "Zwangsthesaurierung" mit Ansatz der ausschüttungsgleichen Erträge, wenn die Erträge nicht bis Ende 2017 ausgeschüttet wurden. Fonds mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr bildeten hierzu ein Rumpfgeschäftsjahr.

Im Einzelfall werden Besteuerungsgrundlagen von Investmentfonds für Jahre bis 2017 in späteren Jahren korrigiert. Erhöht sich hierdurch die Einkommensteuer, kann es zu einer Erklärungspflicht des Anlegers kommen, wenn bestimmte Bagatellgrenzen überschritten werden. Mindern sich die angesetzten Besteuerungsgrundlagen, können die Korrekturbeträge im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

Die Korrekturbeträge sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.[1]

Zum 31.12.2017 gelten alle Investmentfondsanteile zu ihrem Rücknahmepreis als veräußert und zum 1.1.2018 als erworben. Nach § 56 Abs. 2 InvStG werden diese Anteile als Alt-Anteile bezeichnet. Durch diese fiktive Veräußerung lassen sich die Wertänderungen nach der bis 2017 geltenden Rechtslage und die ab 2018 entstandenen Wertänderungen differenzieren und es kann für beide Teile das jeweilige Besteuerungssystem herangezogen werden. Hierbei sind für Privatanleger 2 Fallgruppen zu unterscheiden:

[1] Zu weiteren Ausführungen s. Abschnitt 12.3.2.2 und Abschnitt 12.4.2.11.

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