Ausländische Steuern auf Kapitaleinkünfte werden auf die inländische Steuer angerechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht[1] oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.[2] Die ausländischen Steuern müssen um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt werden.
Die Regelungen zur Anrechnung der ausländischen Steuern gelten auch beim Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute/Banken.[3]
Zu Einzelheiten hinsichtlich der Erhebung ausländischer Quellensteuern und deren Berücksichtigung im Inland s. Kapitalertragsteuer.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen