Ausländische Steuern auf Kapitaleinkünfte werden auf die inländische Steuer angerechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht[1] oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.[2] Die ausländischen Steuern müssen um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt werden.

Die Regelungen zur Anrechnung der ausländischen Steuern gelten auch beim Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute/Banken.[3]

[1] Verzeichnis der ausländischen Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Nicht-DBA-Staaten) im Anhang 12 des Einkommensteuerhandbuchs.
[3]

Zu Einzelheiten hinsichtlich der Erhebung ausländischer Quellensteuern und deren Berücksichtigung im Inland s. Kapitalertragsteuer.

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