Kommentar

Aufgrund eines Vermächtnisses gehen auf einen Steuerzahler Urheberrechte über. Der Steuerzahler stirbt im Jahr 1993. Die Erbschaftsteuer wird gegenüber seiner Ehefrau festgesetzt und von dieser gezahlt. Bei der Erbschaftsteuerberechnung wird der Wert des Vermächtnisses mit rd. 230 000 DM angesetzt. Dem liegt ein geschätzter künftiger jährlicher Durchschnittsertrag des Urheberrechts in Höhe von 56 000 DM zugrunde. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1993 wird aufgrund der Einkünfte aus dem Urheberrecht eine Steuerermäßigung gewährt ( § 35 EStG ).

Die Ehefrau ist Alleinerbin ihres Mannes. Aufgrund der Freibeträge, die ihr als Ehefrau zustehen, hat sie keine Erbschaftsteuer zu entrichten. Im Jahr 1994 fließen ihr aus der Verwertung der Urheberrechte ca. 120 000 DM zu. Das Finanzamt erfaßt die Urheberrechtsvergütungen nach Abzug von Betriebsausgaben als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Antrag der Steuerzahlerin, diese Einkünfte – wie 1993 – ermäßigt zu besteuern ( § 35 EStG ), hat weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht Erfolg. Auch der BFH lehnt die Steuerermäßigung ab, da die der Steuerzahlerin im Jahr 1994 aus der Verwertung des ererbten Urheberrechts zugeflossenen Einkünfte nicht der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Sie sind Erträge, die – erbschaftsteuerlich gesehen – auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers entfallen. Die Einkommensteuer kann also in einem solchen Fall selbst dann nicht gemildert werden, wenn der Ertragswert des Urheberrechts der Erbschaftsteuer unterlegen hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.12.1994, I R 79/94

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