AfaA

Eine AfaA ist vorzunehmen, wenn

Eine AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn

AfA nach einer Nutzungsänderung

Beispiele:

  1. AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur Einkünfteerzielung

    Eine im Jahr 01 fertig gestellte und am 01.12.01 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und ab März 03 vermietet.

    Der Stpfl. hat ab dem Jahr 03 die Wahl zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fall 1) und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG (Fall 2).

        Fall 1   Fall 2
    Anschaffungskosten im Jahr 01 300.000 €   300.000 €
    AfA-Verbrauch        
    im Jahr 01 1/12 von 2 % 500 € 4 % 12.000 €
    im Jahr 02 2 % 6.000 € 4 % 12.000 €
    im Jahr 03 2/12 von 2 % 1.000 € 2/12 von 4 % 2.000 €
    insgesamt   7.500 €   26.000 €
    verbleibendes AfA-Volumen 292.500 €   274.000 €
    AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung    
    im Jahr 03 10/12 von 2 % 5.000 € 0/12 von 4 % 10.000 €
    ab Jahr 04 je 2 % 6.000 €    
    im Jahr 04 bis 10     je 4 % 12.000 €
    im Jahr 11 bis 18     je 2,5 % 7.500 €
    ab Jahr 19     je 1,25 % 3.750 €
  2. AfA bei Änderung des Nutzungsumfangs eines Gebäudeteils

    Von den gesamten Herstellungskosten in Höhe von 600.000 € eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, das je zur Hälfte eigenbetrieblichen Zwecken und fremden Wohnzwecken dient, entfallen je 300.000 € auf die beiden selbständigen Gebäudeteile. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil wird nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG degressiv, der zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG linear abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt

    a)

    für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil

    10 % von 300.000 € = 30.000 €,

    b)

    für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil

    2 % von 300.000 € = 6.000 €.

    Vom Beginn des 3. Jahres an wird die eigenbetriebliche Nutzung auf ein Drittel des bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ausgedehnt. Von d...

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