Betriebsgrundstücke werden nach § 99 Abs. 3 BewG so bewertet, wie sie losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betrieb zu bewerten wären, nämlich
- entweder wie Grundvermögen (vgl. Abschn. 3 Abs. 3 BewRGr)
- oder wie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (vgl. Abschn. 1.03 Abs. 2 BewRL).
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