Der Wert unbebauter Grundstücke ist nach § 9 BewG zu ermitteln und umfasst den Wert des Grund und Bodens (Bodenwert) und den Wert der Außenanlagen. Bei der Ermittlung der Bodenwerte ist i.  A. von durchschnittlichen Werten auszugehen, die sich für ein Gebiet, eine Straße oder einen Straßenabschnitt ohne Beachtung der Grundstücksgrenzen und ohne Rücksicht auf die besonderen Eigenschaften der einzelnen Grundstücke je Quadratmeter ergeben. Besonderheiten und Abweichungen gegenüber den durchschnittlichen Verhältnissen sind zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 7 Abs. 2 BewRGr).

 
Achtung

Erschließung des Grundstücks

Durch die Erschließung wird der Wert des Grundstücks erhöht. Die Erschließung ist jedoch regelmäßig kein werterhöhendes Merkmal des einzelnen Grundstücks, sondern werterhöhendes Merkmal sämtlicher Grundstücke an einer Straße oder in einer Gegend. Sie wird daher bereits im durchschnittlichen Wert berücksichtigt. Die Werterhöhung tritt ein, wenn die Erschließungsanlagen ganz oder in einem Bauabschnitt endgültig hergestellt sind (vgl. Abschn. 7 Abs. 3 BewRGr).

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