B ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Obwohl er nicht regelmäßig solche Reisen veranstaltet, wird er im Rahmen seines Unternehmens tätig – die Durchführung solcher Pauschalreisen mit den zu seinem Unternehmen gehörenden Bussen ist noch eine artverwandte Tätigkeit.

Mit den beiden Reisen nach Berlin führt B Reiseleistungen nach § 25 UStG aus. Wesentliche Voraussetzungen für die Sonderregelung des § 25 UStG sind:

  • B führt Reisen gegenüber seinen Kunden aus, ob die Kunden Unternehmer oder Nichtunternehmer sind, ist unerheblich

    .

  • B tritt gegenüber seinen Kunden in eigenem Namen auf.
  • B nimmt bei der Ausführung der Reiseleistungen sog. Reisevorleistungen in Anspruch. Reisevorleistungen sind Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.[1]
 
Wichtig

Trennung der Eigenleistung bei Differenzbesteuerung notwendig

B führt aber nicht nur eine Reiseleistung aus. Da er auch mit seinen eigenen Bussen die Fahrten von München nach Berlin durchführt, liegt insoweit eine der normalen Besteuerung unterliegende Beförderungsleistung vor. Eine Trennung der Leistungsteile ist notwendig.

In dem Fall, in dem der Unternehmer sowohl eine Reiseleistung nach § 25 UStG als auch eigene Leistungen ausführt, muss eine Aufteilung der Einnahmen im prozentualen Verhältnis der gesamten Aufwendungen vorgenommen werden.[2] Grundsätzlich müsste die Marge für jede einzelne Reise ermittelt werden, soweit der Unternehmer aber einheitliche Aufschlags- oder Kalkulationssätze verwendet, wird es von der Finanzverwaltung[3] nicht beanstandet, wenn eine zusammengefasste Ermittlung erfolgt.

Zu den Reisevorleistungen gehören der Eintritt in das Museum (874 EUR), die Übernachtung im Hotel (5.136 EUR), das Frühstück (952 EUR) sowie die Mittagessen (2.782 EUR). In der Summe hat B 9.744 EUR für Reisevorleistungen aufgewendet.

 
Praxis-Tipp

Reisevorleistungen müssen an Reisende ausgeführt werden

Die Aufwendungen für die Anzeigen (595 EUR) gehören nicht zu den Reisevorleistungen, da hier keine Leistungen unmittelbar an die Reisegäste ausgeführt werden. Bei den Anzeigen handelt es sich um allgemeine Aufwendungen des B.

Da B für die von ihm durchgeführten Fahrten mit Kosten i. H. v. 2.436 EUR (zutreffend) kalkuliert hat, sind insgesamt (9.744 EUR + 2.436 EUR =) 12.180 EUR an Kosten für die Durchführung der Reisen entstanden, davon entfallen 80 % auf die Reisevorleistungen und 20 % auf die Fahrten mit dem eigenen Bus. Im gleichen Verhältnis sind die Zahlungen der Kunden auf diese beiden Leistungsteile aufzuteilen. Da die Kunden jeweils 190 EUR aufwenden, erhält B insgesamt (190 EUR × 80 Teilnehmer =) 15.200 EUR. Der Durchführung der Beförderungsleistung sind damit (15.200 EUR × 20 % =) 3.040 EUR und der Reiseleistung (15.200 EUR × 80 % =) 12.160 EUR zuzurechnen.

  • Besteuerung der Beförderungsleistung: Es handelt sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die dort ausgeführt wird, wo B gefahren ist.[4] Die Beförderungsleistung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und unterliegt keiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG. Da B im Rahmen des Gesamtpreises für die Beförderung 3.040 EUR erhalten hat, ist daraus die Umsatzsteuer mit 19 % herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage beträgt damit 2.554,62 EUR und die darauf entfallende Umsatzsteuer 485,38 EUR. B schuldet damit aus diesem Teil der Leistung für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2023[5] 485,38 EUR an Umsatzsteuer, soweit die Kunden nicht schon den Reisepreis in einem vorherigen Voranmeldungszeitraum gezahlt haben sollten (Anzahlungen). Aus allen mit der Ausführung dieser Beförderungsleistung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ist B zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  • Besteuerung der Reiseleistung: Die Reiseleistung ist eine sonstige Leistung, die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG eine einheitliche Leistung darstellt, und dort ausgeführt ist, wo der leistende Unternehmer nach § 3a Abs. 1 UStG sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist damit im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung ergibt sich für die Reiseleistung nicht.
 
Wichtig

Steuerbefreiung bei Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet

Bei den Reiseleistungen ergibt sich eine Besonderheit bei der Steuerbefreiung: Soweit Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet ausgeführt werden, ist die Reiseleistung insoweit steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG; z. B. Durchführung einer Pauschalreise in Kenia durch einen in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter.

Bei den Reiseleistungen ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen den Einnahmen von den Reisegästen und den Reisevorleistungen, die Umsatzsteuer ist aus dieser Differenz herauszurechnen.[6]

 
Einnahmen von Kunden (80 × 190 EUR × 80 % =) 12.160,00 EUR
Reisevorleistungen ./. 9.744,00 EUR
Differenz (Marge) 2.416,00 EUR
darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % 385,75 EUR
Bemessungsgrundlage 2.030,25 EUR

B hat im Oktober 2023 auf einer Bemessungsgrundlage von 2.030,25 EUR eine Umsatzsteuer i. H. v. 385,7...

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