Leitsatz

Streitig war in vorliegendem Falle, die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für einen Traktor Fendt 926 Vario mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 14.000 kg. Hierbei handelt es sich um ein Fahrzeug der Klasse T - Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen - vgl. hierzu Klasse T, Abschnitt A Teil A 1 A Nr. 8 des Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand 09/2015) unter www.kba.de. Die Einordnung in diese Fahrzeugart ist unstreitig. Zu entscheiden hatte das Gericht über die weitere Voraussetzung zur Anwendung des § 3 Nr. 7 KraftStG, der ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Vor dem Hintergrund, dass im Kraftfahrzeugsteuergesetz keine Definition des im § 3 Nr. 7 S. 1 Nr. 1 KraftStG verwandten Begriffes "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" vorhanden ist, stellt der 14. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 10.09.2014 fest, dass die Vorschriften des Bewertungsrechts insoweit für die Auslegung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes herangezogen werden können. Ausgehend von diesen Überlegungen steht der Einsatz des in Rede stehenden Traktors in einer Pferdepension, die als gewillkürtes Betriebsvermögen einem Gewerbebetrieb des Fahrzeughalters zugeordnet ist und damit bewertungsrechtlich ein Betriebsgrundstück ist und mit dem der Fahrzeughalter ertragsteuerlich "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" erzielt, der Gewährung der Vergünstigung nach § 3 Nr. 7 KraftStG entgegen.

 

Sachverhalt

Im entschiedenen Falle erzielt der Halter eines Traktors Fendt 926 Vario, bei dem es sich verkehrsrechtlich unstreitig um eine land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine i. S. d § 3 Nr. 7 S. 1 KraftStG handelt, gewerbliche Einkünfte aus der Unterbringung von Pensionspferden in einer Pferdeboxanlage mit Reithalle. Sowohl Pferdeboxen als Reithalle werden auch von dem Fahrzeughalter und seiner Familie genutzt. Im Rahmen dieses Betriebs bietet der Fahrzeughalter als weitere Leistungen auch die Lieferung von Stroh, Heu und Kraftfutter an. Der Fahrzeughalter bewirtschaftet zur Futtermittelbeschaffung eine Fläche von 50,24 ha - 4,74 ha Mähdruschfrüchte und 45,50 ha Grünland. Das Reithallengrundstück gehört als gewillkürtes Betriebsvermögen zum Besitzeinzelunternehmen im Rahmen der Betriebsaufspaltung des Fahrzeughalters. Für die Bewirtschaftung des Reithallenbetriebs setzt der Kläger seinen in Rede stehenden Traktor Fendt 926 Vario nebst hierzu geeigneten Geräten, wie Wiesenmäher, Rundballenpresse oder Drei-Kreisel-Seitenschwader ein. Mit der Begründung des ausschließlichen Einsatzes der Geräte in der Grünlandbewirtschaftung begehrt der Fahrzeughalter eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 KraftStG für den Traktor. Bei den mit dem Traktor genutzten Geräten handelt es sich nicht um Fahrzeuge i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes, sie unterliegen daher auch nicht der Kraftfahrzeugsteuer.

 

Entscheidung

Nach § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a KraftStG ist das Halten von solchen Zugmaschinen, die keine Sattelzugmaschinen sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich im Sinne des § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a-d KrwaftStG werden. Die Vergünstigung des § 3 Nr. 7 KraftStG ist mithin an zwei Voraussetzungen geknüpft, die Art des Fahrzeuges - hier Zugmaschine - und die Verwendung des Fahrzeugs. Im hier vorliegenden Falle einer ausschließlichen Verwendungin land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a KraftStG). Hierbei ist nicht Voraussetzung, dass sich ein entsprechender Betrieb im Eigentum des Halters der Zugmaschine befindet oder von diesem ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet wird.

Für beide in der Vergünstigungsnorm des § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Tatbestandsmerkmale - Zugmaschine - und - land- und forstwirtschaftlicher Betreib - entbehrt das Kraftfahrzeugsteuergesetz einer Definition. Die Einstufung in die Fahrzeugart richtet sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften, im Ergebnis nach dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand 09/2015) unter www.kba.de und ist hier unstreitig. Für die Einordnung der Wirtschaftseinheit, in der der Traktor verwendet wird, zieht das Finanzgericht mangels einer Definition im Kraftfahrzeugsteuergesetz die Vorschriften des Bewertungsgesetzes heran. Hierbei sind die dort getroffenen Begriffsbestimmungen für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zwar nicht bindend, können aber für die Auslegung des § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a herangezogen werden. Im vorliegenden Fall könnte man bei einer isolierten Betrachtung den Reithallenbetrieb nebst Pensionspferdehaltung durchaus als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ansehen. Hier handelt es sich jedoch um gewillkürtes Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs. Nach § 95 BewG umfasst das Betriebsvermögen hierbei alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG,...

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