Der Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt auch einseitig durchsetzen. Das ist wichtig, wenn er die Aufnahme einer entsprechenden Vereinbarung in den Kaufvertrag vergessen hat oder die vertragliche Vereinbarung, wie im Fall kollidierender Geschäftsbedingungen, am fehlenden Einverständnis des Käufers scheitert.

Um den Eigentumsvorbehalt einseitig zu begründen, muss der Verkäufer

  • vor oder spätestens bei Übergabe der Kaufsache
  • gegenüber dem Käufer oder einer Person, die auf Käuferseite zur Vertragsgestaltung befugt ist,
  • ausreichend deutlich machen, dass er zur Übereignung nur unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung bereit ist.[1]

Ein ausreichender Hinweis darauf, dass der Verkäufer nicht zur unbedingten Übereignung bereit ist, ergibt sich i. d. R. aus einem Eigentums­vorbehalt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[2] Die wegen Kollision mit den Käufer-AGB nicht wirksam vereinbarte Klausel setzt sich auf diese Weise häufig einseitig durch. Nicht deutlich genug ist meist ein bloßer Vermerk auf dem Lieferschein.[3] Eindeutig zu spät und damit irrelevant sind Erklärungen nach der Übergabe, also etwa in einer nach der Lieferung übersandten Rechnung. Hat die unbedingte Übereignung bei Übergabe erst einmal stattgefunden, kann das Eigentum dem Verkäufer nur durch eine im Einverständnis mit dem Käufer durchgeführte Rückübereignung wieder zufallen.

[1] BGH, Urteil v. 30.5.1979, VIII ZR 232/78, NJW 1979 S. 2199.
[2] BGH, Urteil v. 3.2.1982, VIII ZR 316/80, NJW 1982 S. 1749.
[3] BGH, Urteil v. 25.10.1978, VIII ZR 206/77, NJW 1979 S. 213.

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