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Eigentumsvorbehalt

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Eigentumsvorbehalt ist das wichtigste Kreditsicherungsmittel des Warenkreditgebers. Er sichert den Verkäufer beweglicher Sachen, der gegenüber dem Käufer mit der Lieferung des Kaufgegenstands in Vorleistung geht. In der Grundform des einfachen Eigentumsvorbehalts wird im Kaufvertrag vereinbart, dass die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers bleibt. Das hat nach § 449 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die Übereignung des Kaufgegenstands an den Käufer zwar erfolgt, aber unter der aufschiebenden Bedingung der Tilgung steht und erst mit dieser wirksam wird (§§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB).

Dem Käufer wird die Sache übergeben und er darf sie nutzen. Das Eigentum bleibt aber zunächst als Sicherheit beim Verkäufer. Dieser hat damit einen Vorteil gegenüber anderen Kreditgebern des Käufers. Als Eigentümer hat er einen exklusiven Zugriff auf die Vorbehaltsware und kann die Verwertung der Ware zugunsten anderer Gläubiger verhindern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der einfache Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB gesetzlich geregelt; der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt wurden in der Vertragspraxis entwickelt und sind jedenfalls im unternehmerischen Rechtsverkehr von der Rechtsprechung anerkannt.

Für die Umsatzsteuer bildet § 3 UStG die gesetzliche Grundlage. Bei Rückgabe einer Ware ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG zu berichtigen.

VERTRAGSRECHT

1 Begründung des Eigentumsvorbehalts

1.1 Vereinbarung

Der normale Weg zur Begründung eines Eigentumsvorbehalts ist eine spezielle Vereinbarung im Kaufvertrag. Eine mögliche Formulierung lautet: "Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers."

Die Vereinbarung kann

  • schriftlich,
  • im Normalfall aber auch mündlich (nicht bei Teilzahlungsgeschäf...

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