Eine Lieferung liegt umsatzsteuerlich vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand einem Abnehmer verschafft wird.[1]

Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur, der i. d. R. mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden ist, aber nicht notwendigerweise verbunden sein muss. Der Abnehmer muss faktisch in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer zu nutzen und veräußern zu können.[2]

Eine Lieferung liegt auch vor, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben wird.[3] Der Zeitpunkt und der Ort bestimmen sich dann nach den allgemeinen Vorschriften für Lieferungen.[4]

Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, z. B. bei Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG als dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

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