In seiner Entscheidung vom 23.2.2017 entschied der Österreichische Verwaltungsgerichtshof in weitgehender Übereinstimmung mit dem Urteil des FG Köln vom 6.10.2013, dass die Kosten einer Due-Diligence-Prüfung zu aktivieren sind, wenn sie nach einer grundsätzlichen (wenn auch noch nicht unumstößlich) gefassten Erwerbsentscheidung anfallen und es sich nicht lediglich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung handelt.[1]

Diese Entscheidung steht zwar in weitgehender Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung. Dennoch erscheint eine Aktivierung in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Letter of intent und der Ausgestaltung der Due-Diligence-Maßnahme nicht zwingend.

Es sollte daher nur bei Vorliegen einer ganz konkreten Regelungsdichte im Letter of intent eine Aktivierung der Due-Diligence-Kosten erfolgen.

[1] VwGH, Urteil v. 23.2.2017, Ro 2016/15/0006.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge