Nach dem Urteil des FG Köln vom 6.10.2010[1] ist bei der Zuordnung von Due-Diligence-Kosten (Gutachterkosten) darauf abzustellen, ob sie vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind.

Dabei ist davon auszugehen, dass eine Erwerbsentscheidung nicht gänzlich unumstößlich gefasst sein muss.[2] Vielmehr reicht die Veranlassung durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung aus. Nach Auffassung des BFH sind Anschaffungsnebenkosten gegeben, wenn die Aufwendungen für ein Strategieentgelt durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind, auch wenn die Zielobjekte zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen.

 
Hinweis

Anschaffungskosten bei "grundsätzlicher Entscheidung"

Anschaffungskosten setzen keine endgültige, unwiderrufliche Erwerbsentscheidung voraus, sondern lediglich eine grundsätzliche Entscheidung. Dabei gilt es insbesondere zu beachten:

Je konkreter und präziser die Regelungen im Letter of intent ausgestaltet sind, desto verbindlicher kann der Vorvertrag für die Vertragsparteien sein. Eine pauschale Aktivierung der Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten bei Abschluss eines Letter of intent ist daher zu unspezifiziert, da die Konkretisierung des Kaufs in vielen Fällen noch offen und nicht so weit fortgeschritten ist, dass wirklich von einer grundsätzlich getroffenen Erwerbsentscheidung die Rede sein kann.

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